



Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht sind einfach anders! Besonders das Steuerstrafverfahren weist eine Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten auf – eine davon ist, dass das Steuerstrafverfahren mit dem materiellen Steuerrecht eng verzahnt ist. Neben den Fähigkeiten, die dem guten Strafverteidiger abverlangt werden, sind daher hervorragende Kenntnisse des materiellen Steuerrechts, wie auch des Steuerverfahrensrechts unabdingbar, um im Sinne des Mandanten erfolgreich zu sein.
Vielfach wird das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren von strafprozessualen Maßnahmen der Steuerfahndung wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen begleitet. In einer derart belastenden Situation ist es gerade für den mit der Justiz unerfahrenen Bürger äußerst wichtig, einen umsichtigen, erfahrenen Berater an seiner Seite zu wissen, der ihn schützt und hilft, dem Druck des Verfahrens standzuhalten.
Da die Steuerfahndung mit weitreichenden, rechtlichen Befugnissen ausgestattet ist, ist die frühzeitige Hinzuziehung eines auch strafrechtlich versierten Fachanwalts für Steuerrecht als Steuerstrafverteidiger von größter Bedeutung. Eigenmächtige und vorschnelle Aussagen sollten unbedingt vermieden werden! Die Steuerfahndung darf Sie belügen - und Sie wird es auch!
Dies ist umso bedeutender, nachdem der 1. Senat des Bundesgerichtshofs die Grenze für den Fall der schweren Steuerhinterziehung (Mindestfreiheitsstrafe 6 Monate) bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000,00 € sieht.
Mit der Selbstanzeige bietet das deutsche Steuerrecht auch nach der Reform des § 371 AO immer noch eine probate Maßnahme an, die ergriffen werden kann, um bereits vor Einleitung steuerstrafrechtlicher Ermittlungen spätere empfindliche Sanktionen zu verhindern, in dem steuerliche Verfehlungen der Vergangenheit freiwillig korrigiert werden.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige hat der Gesetzgeber jedoch so kompliziert gestaltet, dass ohne kompetente Beratung ein Scheitern der Selbstanzeige fast vorprogrammiert ist. Mit seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Selbstanzeigeberatung steht Ihnen RA Georg H. Amian mit Rat und Tat zur Seite und hilft Ihnen, Fallstricke zu vermeiden.
BFH erleichtert Vorsteuerabzug – Der BFH hat mit Urteilen vom 21.06.2018 –Az.: 2018 V R 25/15 und V R 28/16- entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr einen Ort ausweisen muss, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Ausreichend ist, dass die Rechnung eine vollständige Anschrift des leistenden
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