Neue Publikationen von RA Georg H. Amian
Gleich zwei neue Werke von RA Georg H. Amian sind im Monat September erschienen:
„Rechtsvorschriften für die jagdliche Praxis in Nordrhein-Westfalen“
Die im Zusammenhang mit der Jagdausübung relevanten Rechtsvorschriften sind äußerst vielfältig, so dass der Praktiker leicht den Überblick verlieren kann.
Die Textsammlung ist eine Zusamenstellung sämtlicher für die jagdliche Praxis und Ausbildung relevanter Rechtsvorschriften aus allen Rechtsgebieten mit Berührungspunkten zu Jagd; gekürzt auf die wesentlichen Vorschriften und bereinigt um Vorschriften, die den Jäger nicht betreffen. Das Werk richtet sich vorrangig an Jäger und Jagdaufseher, ist aber auch hervorragend für die jagdliche Aus- und Fortbildung geeignet.
Herausgegeben vom Jagdaufseherverband NRW e.V., ISBN 978-3-00-079986-0 und dort zu beziehen.
Preis: 19,80 €
„Der Jagdschutz in Nordrhein-Westfalen“– Handbuch für Ausbildung und Praxis
Als Anwalt des Wildes und der Jagd kommt dem Jagdschutzberechtigten auch in der heutigen Zeit immer noch eine besondere Rolle zu. Als Vollzugsdienstkraft des Landes (bestätigter Jagdaufseher) bzw. einer Vollzugsdienstkraft gleichgestellten Person (Jagdausübungsberechtigter) ist die Wahrnehmung des Jagdschutzes aufgrund der damit verbundenen Rechte, aber auch der hiermit einhergehenden Pflichten eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe, die neben dem entsprechenden fachlichen Wissen ebenso hohe Anforderungen an die Persönlichkeit des Jagdschutzberechtigten stellt.
Leider gibt es zu diesem umfangreichen Thema kaum Literatur. Das Werk von Janetzke/Hallensleben „Der Jagdschutz in der Praxis“ stammt aus den 50er Jahren und ist seit den 70er Jahren nicht mehr überarbeitet und neu aufgelegt worden. Das für Nordrhein-Westfalen richtungsweisende Werk von Jahr „Der bestätigte Jagdaufseher in Nordrhein-Westfalen“ aus den 80er Jahren hat bedauerlicherweise ein gleiches Schicksal erlitten.
Aus dem Grundgedanken beider vorgenannten Werke, dem Jagdschutzberechtigten ein adäquates Hilfsmittel für Ausbildung und Praxis an die Hand zu geben, ist das vorliegende Werk entstanden.
Herausgegeben vom Jagdaufseherverband NRW e.V., ISBN 978-3-00-079986-0 und dort zu beziehen.
Preis: 15,80 €
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Wohin mit den Waffenschrankschlüsseln?
Das Urteil des OVG Münster für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023, Az. 20 A 2384/20 hat in Jäger- und Sportschützenkreisen für Verwirrung und erhebliche Unsicherheiten gesorgt. Da entscheidet das OVG mal eben so, dass auch die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Behältnis aufzubewahren sind, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht.
Bitte was? Nicht nur der Laie, sondern auch die juristische Fachwelt schüttelt über diese Entscheidung den Kopf. Eine gesetzliche Grundlage für die hohen Anforderungen des OVG findet sich jedenfalls nicht. Ebenso haben verschiedene Gericht bereits zuvor entschieden, dass es zum einen keinen gesetzliche Regelung für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln gibt, zum anderen, dass es völlig ausreichend sei, wenn ein Dritter nicht ohne Weiteres Zugriff auf die Schlüssel hat; diese etwa in einer Geldkassette aufbewahrt werden, die von den Tätern nur mit hoher Gewaltanwendung unter Zuhilfenahme von Werkzeugen geöffnet werden kann (VG Köln, Urt. v. 21.02.2019 – 20 K 8077/17). Das VG Würzburg (Urt. v. 22.01.2021 – W 9 K 19.1131) hält sogar die Unterbringung in einem sicheren Versteck generell für ausreichend.
Unbeirrt und von der Fachwelt zu Recht kritisiert schwingt sich das OVG hier zum Gesetzgeber auf. So etwas darf das OVG aber grundsätzlich nur, wenn eine sogenannte „planwidrige Regelungslücke“ besteht; d.h., also der Gesetzgeber tatsächlich übersehen hat, einen bestimmten Sachverhalt -hier die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln- gesetzlich zu regeln und eine solche Regelung vorgenommen hätte, hätte er diese Lücke erkannt. Anhaltspunkte gibt es jedoch keine dafür, denn spätestens mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz von 2003 ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition neu geregelt und im Jahre 2017 noch einmal verschärft worden. Eine Regelungslücke wäre dem Gesetzgeber daher sicher aufgefallen und entsprechend geschlossen worden.
Diese Auffassung vertritt auch der Deutsche Jagdrechtstag, der in seinen Empfehlungen 2023 die Auffassung vertritt, das Urteil des OVG überschreite die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung, finde im geltenden Recht keine Grundlage und beruhe auf einer unzulässigen Analogie zu § 13 AWaffV, da es auf Grund des § 36 Abs. 1 WaffG i.V.m. der Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke fehlt (Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstags e.V. 2023).
Was hilft das nun dem Jäger oder Sportschützen? – Klare Antwort: NICHTS!
Die Waffenbehörden haben sich inzwischen wie der Fuchs aufs Luder auf die Entscheidung des OVG Münster gestürzt und fordern von den Waffenbesitzern die Aufbewahrung nach den Vorgaben des OVG Münster ein. Erste Rundschreiben liegen inzwischen von der Kreispolizeibehörde Viersen, dem Polizeipräsidium Mönchengladbach und der Kreispolizeibehörde Heinsberg vor.
Mit diesen Schreiben werden die Waffenbesitzer teilweise aufgefordert, binnen drei Monaten die sichere Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel nachzuweisen, wobei in der Konsequenz der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG angedroht wird; andere Waffenbehörden wählen den milderen Weg und weisen zunächst lediglich auf die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und die Möglichkeit der jederzeitigen Kontrolle durch die Waffenbehörde (§ 36 Abs. 3 S. 2 WaffG) hin.
Auch, wenn nach überwiegender Auffassung in der Fachwelt das Urteil des OVG Münster mehr als fragwürdig erscheint, macht es wenig Sinn, hier zu debattieren oder einen Rechtsstreit von Zaun zu brechen, denn Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind zäh und dauern oftmals Jahre. Da der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis generell sofort vollzogen wird, müssten man für die Dauer des Rechtsstreits auf seine waffenrechtliche Erlaubnis und damit auch jede jagdliche oder sportliche Aktivität verzichten.
Wenig Hoffnung machen auch Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, also dahingehend, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts seine waffenrechtliche Erlaubnis weiter behalten zu dürfen, denn solche Anträge werden ganz überwiegend mit dem Hinweis auf das überwiegende öffentliche Interesse abgelehnt (so etwa Sächsisches OVG, Beschluss v. 18.12.2023 – 6 B 61/23).
Ob und wann in einem Rechtsstreit über die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln eine Entscheidung des BVerwG herbeigeführt werden kann und wird, steht in den Sternen; jedenfalls hilft es dem Legalwaffenbesitzer in der aktuellen Situation nicht.
Was bleibt zu raten?
Bei allem Unverständnis über die Praxis der Gerichte und Waffenbehörden -die allerdings an die Anweisungen des Innenministeriums bzw. des LKA gebunden sind- kann dem Waffenbesitzer nur geraten werden, ab sofort die Vorgaben des OVG Münster zu erfüllen und seine Waffenschrankschlüssel in einem Behältnis aufzubewahren, dass auch seinerseits den Anforderungen an die Aufbewahrung der von ihm besessenen Waffen erfüllt.
Das ist grundsätzlich ein Sicherheitsbehältnis nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 oder nach der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad I; Ausnahmen bestehen bei Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG; hier kann auch ein Waffentresor der Sicherheitsstufe B ausreichend sein. Bei einer Neuanschaffung würde ich jedoch immer dazu raten, den Widerstandsgrad 0 oder 1 zu wählen.
Dieses Sicherheitsbehältnis sollte sinnigerweise über ein Zahlenschloss verfügen, da sich ansonsten erneut die Frage nach der Aufbewahrung des Schlüssels stellt. Vorsicht auch bei Zahlenschlössern, die über einen sogenannten „Notschlüssel“ verfügen – auch diese wäre nach den Vorgaben des OVG Münster in einem entsprechenden Tresor aufzubewahren.
Vorsicht ist auch bei der Wahl der Zahlenkombination geboten: Zahlencodes, die leicht zu erraten oder zu hacken sind, führen im Fall einer rechtswidrigen Öffnung zum Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit zwangsläufig auch zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Man sollte daher auf simple Kombinationen wie
- Zahlenfolgen „1, 2, 3, 4, 5, 6“
- Geburtsdaten
- Telefonnummern
- mehrfach dieselbe Zahl „7 7 7 7 7 7“
tunlichst verzichten.
Je einfacher eine Zahlenkombination zu erraten oder zu hacken ist, umso höher ist der Grad der Vorwerfbarkeit an ein fahrlässiges Handeln des Waffenbesitzers.
Es hat daher weder etwas mit vorauseilendem Gehorsam oder Obrigkeitshörigkeit zu tun, wenn der Waffenbesitzer jetzt handelt; es ist vielmehr eine rein pragmatische und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung, wenn wir unserer Leidenschaft Jagd bzw. Sportschießen weiter nachkommen möchten.
Denn: vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich allein in Gottes Hand!
Gerne berate ich Sie zum Thema – bitte nutzen Sie die Kontaktseite.
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Der jagdliche Einsatz von Nachtsichttechnik in Nordrhein-Westfalen
von RA Georg H. Amian, Aachen
Die unterschiedliche Handhabung des Einsatzes von Nachtsichttechnik zu jagdlichen Zwecken in den einzelnen Bundesländern hat zu erheblicher Verwirrung geführt. Zu Recht ist die Jägerschaft verunsichert, was die Möglichkeiten des Einsatzes von Nachtsichttechnik betrifft, zumal ein nicht rechtskonformer Einsatz zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG und damit zum Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie des Jagdscheins führen kann; §§ 17, 18 BJagdG.
Welche Möglichkeiten hat nun der Jäger in Nordrhein-Westfalen?
Zunächst müssen wir uns noch einmal in Erinnerung rufen, welche Arten von Nachtsichttechnik das Waffengesetz kennt. Hier unterscheiden wir Zielscheinwerfer, Laser-und Zielpunktprojektoren, Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte.
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.1 WaffG). Hierzu zählen bspw. Taschenlampen, Scheinwerfer und Infratrotaufheller, sofern sie mit der Waffe oder der Zielvorrichtung verbunden werden.
Laser- oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.2 WaffG). Solche Laser- oder Zielpunktprojektoren sind jagdlich uninteressant; deswegen soll hier nicht näher darauf eingegangen werden.
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre) (Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4.2 WaffG). Hierzu zählen neben Röhrenverstärkern und digitalen Nachtsichtgeräten auch Wärmebildkameras.
Festzuhalten ist, dass der Einsatz von Nachtsichttechnik gem. § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 WaffG grundsätzlich verboten ist. Der 2020 eingeführte § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG eröffnet jedoch für Jäger die Ausnahme, Nachtsichttechnik einzusetzen, sofern dies jagdrechtlich zulässig ist. Entscheidend ist also, ob das Jagdrecht eine solche Ausnahme in Nordrhein-Westfalen vorsieht.
Auch das Jagdrecht verbietet in § 19 Abs. 1 Nr. 5 a) BJagdG grundsätzlich, „Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind“ zu verwenden. § 19 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ermöglicht den Ländern jedoch, die entsprechenden Verbote in Abs. 1 zu erweitern oder auch einzuschränken und so entsprechende Ausnahmen zuzulassen.
Schaut man in das Landesjagdgesetzes NRW sowie die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW, so wird man dort nichts Erhellendes zum Thema Nachtsichttechnik finden.
Versteckt hat sich die Möglichkeit zur Verwendung von Nachtsichttechnik vielmehr in einer Verordnung, die vielen gar nicht geläufig ist, nämlich in § 2 der Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), kurz: ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen (ASP-JVO NRW) in der Fassung vom 30.1.2021 (GV. NRW. 2020 S. 183). Hiernach ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, in bestimmtem Umfang zulässig. Doch wer jetzt meint, es hieße nun auch bei Nacht unbegrenzt „Feuer frei“, der hat sich gewaltig geirrt, denn die Ausnahmen, die die ASP-Jagdverordnung zulässt, schränkt das Spektrum an verwendbarer Technik und jagdbarem Wild erheblich ein.
Das erste Problem was sich stellt, ist das waffenrechtlich normierte Verbot der Verwendung von Zielscheinwerfern. Diese Zielscheinwerfer sind nicht von der Ausnahmevorschrift § 40 Abs. 3 S. 4 WaffG umfasst und bleiben daher verboten. Hieran ändert auch eine jagdrechtliche Erlaubnis nichts; das Waffenrecht hat insoweit Vorrang. Zwar ermöglicht § 2 der ASP-JVO NRW den Einsatz von künstlichen Lichtquellen; das Waffengesetz verbietet jedoch dem Jäger, diese künstlichen Lichtquellen mit der Waffe oder die Zielvorrichtung zu verbinden, da in diesem Falle aus der künstlichen Lichtquelle ein verbotener Zielscheinwerfer (s.o.) wird. In dem Moment, in dem ich meine Taschenlampe mit der Waffe oder dem Zielfernrohr verbinde, erhalte ich einen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 WaffG.
Was aus Gründen der Waidgerechtigkeit und praktischen Anwendung einer künstlichen Lichtquelle daher durchaus Sinn machen würde, wird hier durch den bisher nicht erfolgten Abgleich zwischen Waffenrecht und Jagdrecht konterkariert. Zwar hat der Gesetzgeber mit der beabsichtigten Reform des Bundesjagdgesetzes (Referentenentwurf d. BMEL eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes v. 13.07.2020) einen ersten Anlauf gemacht, der bekanntlich jedoch in der letzten Legislaturperiode – hauptsächlich wegen des sogenannten „Wald-Wild-Konflikts“- nicht mehr zum Tragen kam und derzeit auf Eis liegt.
In dem neuerdings stark diskutierten Referentenentwurf (Referentenentwurf des BMI v. 09.01.2023) einer weiteren Reform des Waffengesetzes war erneut eine Harmonisierung zwischen Waffenrecht und Jagdrecht geplant; wie aus politischen Kreisen zu vernehmen ist, soll jedoch zunächst keine weitere Reform des Waffenrechts stattfinden; vielmehr ist eine Evaluierung des bisherigen Waffenrechts geplant – wie auch immer diese aussehen mag. Wir Jäger werden daher weiter mit dieser unsinnigen und widersprüchlichen Situation leben müssen. Wichtig zu wissen ist, dass aufgrund dieser Diskrepanz auch solche Nachtsichtgeräte ausscheiden, die über einen fest ein- oder angebauten Infrarotaufheller verfügen, da die Verbindung mit der Waffe oder der Zielvorrichtung waffenrechtlich verboten ist.
Verboten bleiben auch weiterhin Nachtzielgeräte – also Nachtsichtgeräte, die über ein eigenes Ab-sehen verfügen oder nachtsichttaugliche Zielfernrohre. Solche Nachtzielgeräte unterliegen sowohl dem waffenrechtlichen, wie auch dem jagdrechtlichen Verbot sind unter keinem Aspekt erlaubt.
Verboten ist auch der Einsatz von Wärmebildvor- und aufsätzen oder Geräte mit elektronischem Bildwandler. Die Begründung des Ministeriums hierfür ist, dass Wärmebildgeräte und Geräte mit Bildwandlern kein reales Bild abgeben. Zudem bestünde bei der Verwendung von Wärmebildgeräten eine erhöhte Gefahr der Geschossablenkung durch nicht erkennbare Hindernisse mit geringerer Wärmeabstrahlung im Schussfeld oder wegen eines nicht klar bestimmbaren Kugelfangs im Hintergelände. Diese Geräte würden sich zwar hervorragend für die Lokalisierung und Identifizierung von Wild, aber nicht für die Schussabgabe in einem dichtbesiedelten Raum eignen (Landtag NRW, Vorlage 17/4580).
Erlaubt sind daher ausschließlich künstliche Lichtquellen, soweit diese nicht mit der Waffe oder der Zieleinrichtung verbunden sind sowie Nachtsichtgeräte in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken, über keine eigene Montagevorrichtung verfügen und nur mittels eines Adapters an Zielfernrohren befestigt werden können und daher regelmäßig nicht nur die ausschließliche Funktion der Verwendung mit der Waffe haben (sog. „Dual-Use-Geräte“).
Auch, wenn § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG eine Ausnahme vom Nachtjagdverbot auf Schwarz- und Raubwild zulässt, ist der Einsatz von Nachtsichttechnik aufgrund der ASP-JVO NRW ausschließlich für die Jagd auf Schwarzwild zugelassen. Aus Sicherheitsgründen ist ferner vorgeschrieben, dass bei einer Schussabgabe unter Verwendung von Nachtsichttechnik eine maximale Distanz von 100 Me-tern nicht überschritten werden darf und grundsätzlich von einer erhöhten Ansitzeinrichtung zu schießen ist.
Zusammenfassend lässt sich für NRW also Folgendes sagen:
• § 40 Abs. 3 S. 3 WaffG schafft lediglich die waffenrechtliche Grundlage für (jagdrechtliche) Ausnahmen; entscheidend sind die Regelungen des BJagdG in Verbindung mit den landesspezifischen Vorschriften.
• Der Einsatz von Nachtsichttechnik bleibt grundsätzlich jagdrechtlich verboten; § 19 I Nr. 5 a) BJagdG; die Länder können aber Ausnahmen zulassen.
• Der Einsatz von Nachtsichtgeräten ohne Bildwandler ist zur Bejagung von Schwarzwild in NRW aufgrund § 2 ASP-JVO NRW grundsätzlich zugelassen.
• Geräte mit Bildwandlern oder Wärmebildgeräte dürfen nicht zum Schuss verwendet werden!
• Künstliche Lichtquellen (auch Infrarotaufheller) sind erlaubt, dürfen aber nicht mit der Waffe oder dem Zielfernrohr verbunden sein.
• Eine Schussabgabe darf bei Verwendung von Nachtsichttechnik nur aus einer erhöhten Position auf eine maximale Distanz von 100 Metern erfolgen.
Der Artikel erschien in „Waidmannsheil 2023/24“, dem Mitgliedermagazin der KJS Aachen e.V. im LJV NRW e.V.
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Reh von Hund gerissen – was nun?
Es ist eine traurige Tatsache, dass sich der Jagdausübungsberechtigte immer wieder mit Fällen konfrontiert sieht, in denen Hunde Wild hetzen oder auch zur Strecke bringen. Aber wie reagiere ich in dieser Situation richtig? Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Hundehalter vorzugehen? Gar nicht reagieren ist hier jedoch genauso falsch, wie zur Waffe greifen und in Ausübung des Jagdschutzes des wildernden Hund zu erschießen.
Der Gesetzgeber hat uns hier verschiedene Möglichkeiten an die Hand gegeben, die gleich auf mehreren Ebenen greifen – verschiedene strafrechtliche, jagdrechtliche und ordnungsrechtliche Vorschriften behandeln das Thema. In derartigen Fällen hat der Hundehalter nicht nur mit Maßnahmen nach den jagdrechtlichen Vorschriften sowie dem Strafgesetzbuch zu rechnen; vielmehr drohen gleichzeitig entsprechende Konsequenzen nach dem Landeshundegesetz NRW.
1. Jagdrecht
Bereits das freie Laufenlassen von Hunden im Jagdbezirk mit der potentiellen Gefahr der Wilderei ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 55 Abs. 2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € bedroht ist.
Die dadurch entstehende Störung des Wildes ist eine weitere Ordnungswidrigkeit nach § 19a BJagdG und gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € bedroht; § 39 Abs. 3 BJagdG.
Anzuzeigen ist die Ordnungswidrigkeit bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die bei den Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt sind.
2. Ordnungsrecht
Gem. § 2 Abs. 2 LHundG NRW sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 LHundG NRW dar, der mit einem Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € bedroht ist; § 20 Abs. 3 LHundG; außerdem kann im Falle des Verstoßes der Hund eingezogen werden; § 20 Abs. 4 LHundG.
Hunde, die Wild reißen, sind nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW als gefährlich einzustufen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW, die an bestimmte Voraussetzungen, u.a. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 6 LHundG NRW geknüpft sind. Zudem gilt für gefährliche Hunde eine Leinen-und Maulkorbpflicht sowie die Pflicht, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen; § 5 LHundG NRW.
Anzeigen wegen Verstößen gegen das Landeshundegesetz sind beim zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde zu erstatten.
3. Strafrecht
Bereits das Nachstellen des Wildes durch den Hund erfüllt den Tatbestand der Jagdwilderei, wobei der Täter der Hundehalter ist, des sich des Tatwerkzeugs „Hund“ bedient. Es liegt regelmäßig nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 292 StGB (Wilderei) vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird; in besonders schweren Fällen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Schließlich ist der Jagdschutzberechtigte ermächtigt, wildernde Hunde zu töten (§ 25 Abs. 4 Nr. 2 LJG NRW); von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen und nur als allerletzte Lösung Gebrauch gemacht werden, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast dafür, dass der Hund gewildert hat, beim Jagdschutzberechtigten liegt.
Anzeige wegen Jagdwilderei ist bei jeder Polizeidienststelle oder der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.
4. Zivilrecht
Unabhängig von den straf– und ordnungsrechtlichen Vorschriften stellt das Nachstellen und Hetzen, erst Recht das Töten von Wild durch einen Hund einen rechtswidrigen Eingriff in das Jagdausübungsrecht dar. Beschränkt sich die Tathandlung auf Nachstellen oder Hetzen des Wildes, so besteht ein Unterlassungsanspruch; kommt Wild hierbei zu Schaden, so ist für das getötete Wild zudem Schadenersatz zu leisten. Das Argument, Wild sei herrenlos, greift nicht, da hier nicht das Eigentum, sondern das Jagdausübungsrecht als besitzgleiches Recht betroffen ist.
a) Unterlassungsanspruch
Dem Jagdausübungsberechtigten steht damit zunächst ein Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass der Hundehalter es zukünftig zu unterlassen hat, seinen Hund unangeleint im Jagdbezirk zu führen bzw. unkontrolliert laufen zu lassen, um sicherzustellen, dass sich ein derartiges Ereignis nicht wiederholt. Der einmalige Verstoß indiziert regelmäßig die Wiederholungsgefahr, so dass bereits bei einem einmaligen Verstoß ein Unterlassungsanspruch besteht.
b) Schadenersatz
Kommt Wild zu Schaden, ist auch Schadenersatz in Geld zu leisten. Nach der grundlegenden Entscheidung des Landgerichts Trier (Urteil vom 21.06.2005, Az. 1 S 183/04) ist für getötetes Wild der Zuchtwert zu ersetzen, den das Gericht im Falle eines Rehs auf 680 € zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 19 %, insgesamt 809,20 € festgelegt hat. Zu ersetzen ist ebenfalls der weitere Aufwand für die Bergung und Entsorgung des Wildes. Nicht zuletzt hat der Schädiger die anfallenden Rechtsverfolgungskosten zu tragen, so dass hier schnell eine Summe in vierstelliger Höhe erreicht wird.
Beispiel:
Schadenersatz für das getötete Reh 680,00 €
19% MwSt hierauf 129,20 €
Kostenpauschale für Bergung und Entsorgung 50,00 €
Anwaltskosten nach RVG 195,94 €
Summe 1.019,14 €
In jedem Fall empfiehlt es sich für den Betroffenen, einen im Jagdrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, der für Sie die notwendigen Schritte einleitet und die Ihnen zustehenden Ansprüche rechtssicher durchsetzt. RA Georg H. Amian steht Ihnen hierbei gerne zur Seite.
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Nazivergleich von Jagdgegnern nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt
Amtsgericht Moers erteilt Jagdgegnern klare Absage
Nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritt die Bürgerinitiative Profuchs e.V. mit einem Facebook-Post vom 11.4.2021, den diesmal das noch junge Unternehmen FallenFuchs traf.
Die Firma FallenFuchs, die sich mit der Herstellung tierschutzkonformer Lebendfallen für die Fangjagd und das Wildmonitoring befasst und binnen kurzer Zeit zu den Marktführern in diesem Bereich aufgestiegen ist, wurde von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. auf deren Facebook-Seite verlinkt und mit einem ganz besonderen Text bedacht. Hierzu schrieb die Bürgerinitiative:
„Das Gesetz lässt etliche Tierquälerei in straffrei durchgehen. Auch die Sklaverei war mal gesetzeskonform; auch die Hexenverbrennungen waren mal gesetzeskonform; zur Nazizeit waren die Judenvernichtungen gesetzeskonform… NOCH FRAGEN?“
Gegen diesen unsäglichen Vergleich, der die Herstellung von Fallen für die legale und tierschutzkonforme Fangjagd und andere Zwecke des Natur-und Artenschutzes mit der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverfolgung und Ermordung einer Vielzahl von jüdischen Mitbürgern in der Nazizeit in unerträglicher Weise verharmlost und für eine ideologisch motivierte Hetze missbraucht, wandte sich FallenFuchs mit unserer Hilfe mit einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Amtsgericht Moers.
Das Amtsgericht Moers fand in seinem Urteil vom 19.5.2021 (Az. 561 C 109/21) deutliche Worte und untersagte der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V., es bei Meidung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten auf der Internetplattform Facebook die gewerbliche Tätigkeit der Firma FallenFuchs wörtlich oder sinngemäß mit Sklaverei, Hexenverbrennung oder Judenvernichtung zur Nazizeit gleichzusetzen oder in Verbindung zu bringen.
Das Amtsgericht stellt fest, dass der in dem von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. abgegebenen Kommentar enthaltene Vergleich des Tierfangs mit den unter anderem von der Firma FallenFuchs hergestellten Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreien Handelns mit der bereits seit dem fünften Jahrhundert vor Christus ausgeübten Versklavung, der Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit etwa ab dem Jahre 1450 und der von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. sogenannten Judenvernichtung, eine Bezeichnung der Nationalsozialisten für den Völkermord an ca. 6 Millionen europäischer Juden in der NS-Zeit, wie es z.B. in der Ankündigung vom 30.1.1939 „Führers“ Adolf Hitler heißt, in der er die „Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa“ propagiert hat, eine Meinungsäußerung darstellt, die im Ergebnis vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist und einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von FallenFuchs darstellt.
Der gezogene Vergleich zwischen der Jagd auf Tieren mit Lebendfallen, wie sie FallenFuchs herstellt und der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverbrennung und der „Judenvernichtung“ stelle das Leid der in Lebendfallen gefangenen Tieren auf eine Stufe mit den Opfern dieser Taten.
Der unbefangene und nicht juristisch geschulte Durchschnittsempfänger einer derartigen Veröffentlichung werde allein mit dem zudem auch teilweise unrichtigen Hinweis auf die fehlende Rechtswidrigkeit des Handelns – auch in der NS-Zeit war die Verwirklichung des Tatbestandes des Mordes strafbar, auch wenn es sich bei den Mordopfern um Menschen jüdischen Glaubens gehandelt hat – die Verantwortung für die Fallenjagd nicht bei dem Gesetzgeber suchen, der diese Art der Bejagung ausdrücklich gestatte, sondern diese FallenFuchs zuordnen.
Die Veröffentlichung auf der Facebook-Seite der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. habe gegenüber der gewerblichen Tätigkeit von FallenFuchs eine Prangerwirkung ausgeübt und sogenannte Hassposts ausgelöst, die sich schwerwiegend auf das Ansehen der Gesellschafter von FallenFuchs und dem von ihr ausgeübten Gewerbebetrieb ausgewirkt.
Wieder einmal mehr zeigt das Urteil des Amtsgerichts Moers, dass man sich unsachliche, polemische und über die Grenzen der Meinungsfreiheit hinausgehende Angriffe auf die rechtmäßige Ausübung der Jagd nicht gefallen lassen mussund mit Hilfe qualifizierter Juristen hiergegen vorgehen soll. Im vorliegenden Fall ist die unsägliche Gleichsetzung mit Verbrechen an der Menschlichkeit besonders verfehlt, da FallenFuchs eben nicht nur Jäger zur Ausübung der rechtskonformen Fangjagd, sondern auch Behörden und Naturschutzprojekte mit ihren Fallen beliefert, da diese aufgrund ihrer Konstruktion als besonders sicher und tierschutzgerecht gelten.
Das Urteil ist nicht berufungsfähig, da der Beschwerdewert für die Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. nicht erreicht ist und die Berufung durch das Gericht nicht zugelassen wurde.
EDIT: Mit Schreiben vom 26.05.2021 haben die Rechtsanwälte der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. erklärt, das Verfügungsurteil als endgültige und verbindliche Regelung anzuerkennen und auf die Einlegung der Berufung sowie sonstige Rechtsbehelfe zu verzichten.
Hier geht es zum Urteil -> AG Moers, Urteil vom 19.05.2021
Das Urteil ist zur Veröffentlichung in den „Jagdrechtlichen Entscheidungen“, herausgegeben vom Deutschen Jagdverband e.V., vorgesehen.
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Generalanwalt beim EuGH: Kein Europäische Ermittlungsanordung durch Steuerfahndung
Mit seinem Schlußantrag vom 11.03.2021 hat der Generalanwalt beim EuGH in der Rechtssache C-66/20 den Allmachtsphantasein deutscher Steuerfahnder einen deutlichen Dämpfer verpasst.
Gegenstand der Rechtssache ist die Frage, ob die Steuerfahndung als Teil der Finanzverwaltung berechtigt ist, eigenständig und ohne Beteiligung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) zu erlassen.
Nach § 386 der Abgabenordnung (AO) ist das Finanzamt berechtigt, bestimmte Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten selbstständig durchzuführen, wobei das Finanzamt diejenigen Rechte und Pflichten wahrnimmt, die auch der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen; § 399 Abs. 1 AO.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster mit einer EEA an die Ermittlungsbehörden in Triest gewandt, um die Durchsuchung der Geschäftsräume eines der Steuerhinterziehung Verdächtigen zu erwirken. Unterzeichnet war die Anordnung von dem Behördenleiter.
Die italienische Staatsanwaltschaft hat die EEA nicht akzeptiert und forderte eine entsprechende Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht. Hierbei beriefen sich die italienischen Ermittlungsbehörden auf die Richtlinie 2014/41, die besagt, dass eine EEA nicht nur von von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft getroffen und erlassen werden kann, sondern auch jeder anderen Behörde, soweit diese in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Wird jedoch eine andere Behörde in diesem Sinne tätig, ist eine Überprüfung durch eine Gericht oder die Staatsanwaltschaft erforderlich.
Die Staatsanwaltschaft Triest vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Steuerfahndung um eine solche „andere Behörde“ handelt und es daher zur Wirksamkeit der EEA einer Bestätigung durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Die Finanzverwaltung meint indessen, sie sei aufgrund der Relegungen der AO der Staatsanwaltschaft gleichgestellt.
In seinem Schlußantrag vom 11.03.2021 hat der Generalanwalt beim EuGH dieser Allmachtsphantasie der Steuerfahndung einen klaren Dämpfer erteilt.
Im Ergebnis sei die Steuerfahnung -wenn auch mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet- immer noch ein Teil der Verwaltung. Die Übertragung bestimmter Befugnisse der Staatsanwaltschaft auf die Finanzverwaltung führe nicht dazu, dass sie hierdurch zur Justizbehörde im Sinne der Richtline 2014/41 werde. Nur eine Solche könne aber die Beurteilung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit derartiger Maßnahmen durchführen.
Auch, wenn die besondere Sachkompetenz der Finanzämter den deutschen Gesetzgeber veranlasst habe, diese aufgrund der hohen Spezialisierung im Bereich der Verfolgung von Steuerstraftaten mit entsprechenden Befugnissen zu betrauen, reiche diese Spezialisierung nicht aus, um den Finanzämtern im Rahmen der Richtlinie 2014/41 die Perspektive oder, allgemeiner, die Kompetenz zuzuerkennen, die die Abwägung von Rechten und Interessen vor der Entscheidung über den Erlass einer EEA erfordert.
Dies sind deutliche Worte; sagen sie doch nichts anderes, als dass die Finanzverwaltung -insbesondere aber die Steuerfahndung- sich eine Sachkompetenz anmaßt, die ihre aufgrund ihrer ureigensten Aufgaben nicht zusteht und für die ihr die notwendige Sachkenntnis fehlt.
Die maßlose Selbstüberschätzung -verbunden mit häufiger Kompetenzüberschreitung- vieler Steuerfahnder ist in der Parxis nichts Neues, hält man sich doch aufgrund der steuerrechtlichen Fachkenntnisse für schlauer als das Gericht oder auch die Staatsanwaltschaft. Tatsächlich fehlt es aber an dem notwendigen juristischen Weitblick, um die Konsequenzen staatlichen Handelns vor dem Hintergrund der Wahrung verfassungsmäßiger Rechte des Beschuldigten richtig zu erkennen und zu würdigen.
Ob allerdings die Validierung einer EEA durch ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft hier erhebliche Besserungen verspricht, bleibt anzuzweifeln. Tatsächlich winken Gerichte und Staatsanwaltschaft – vertrauend auf die vermeintlichen Spezialkenntnise der Finanzverwaltung – Beschlussentwürfe, die in der Regel aus der Feder der Steuerfahndung stammen, ungerprüft durch und degradieren sich damit selbst zum willigen Schreibknecht der Verwaltung.
In jedem Fall gilt es, bei Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung ständig alarmiert zu sein und sich der Hilfe eines in Steuerstrafsachen spezialisierten Verteidigers zu bedienen, der auch über den Tellerrand hinausschauen kann. Wegen der oft existientiellen Folgen kann einem solchen Verfahren nicht genug Aufmerksamkeit gezollt werden.
RA Georg H. Amian als Fachanwalt für Steuerrecht und versierter Verteidiger in Steuerstrafsachen mit über 20 Jahren Erfahrung berät und vetritt Sie gern!
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LG Münster: Auch vorübergehender Erwerb von Kurzwaffen allein mit Jagdschein möglich
von RA Georg H. Amian
Eine in der Literatur vieldiskutierte Frage hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 27.01.2021 (23 Gs 3031/20) nun geklärt – nämlich, ob der vorübergehende Erwerb (§ 12 Abs. 1 WaffG) auch von Kurzwaffen allein aufgrund des Jagdscheins und ohne Besitz einer Waffenbesitzkarte möglich ist.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Jagdscheininhaber, der seinen Jagdschein gerade erhalten und noch nicht im Besitz einer WBK war, erwarb von einem anderen Jäger vier Lang- und zwei Kurzwaffen. Innerhalb der gesetzlichen Fristen meldete er sich telefonisch bei der zuständigen Waffenbehörde und bat um einen Termin zur Anmeldung der Waffen. Hierbei wurde ihm bereits unterstellt, er habe durch den Erwerb der Waffen bereits gegen das Waffengesetz verstoßen.
Hierauf wandte sich der Jagdscheininhaber an mich und bat darum, die weitere Korrespondenz mit der Waffenbehörde zu führen. Im Auftrag des Mandanten erfolgte sodann die Anmeldung der Waffen auf den amtlich vorgeschriebenen Formularen mit dem Hinweis, dass der vorübergehende Erwerb von Waffen nach § 12 Abs. 1 WaffG erlaubnisfrei möglich sei, da der Jagdschein einer Waffenbesitzkarte gleichzustellen ist; Ziff. 12.1.1 WaffVwV.
Eine Reaktion der Waffenbehörde erfolgte zwei Monate lang nicht – stattdessen suchte die Staatsanwaltschaft Münster den Jagdscheininhaber mit einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebschluss auf; Vorwurf: unerlaubter Waffenbesitz.
Gegen den Beschluss legten wir Beschwerde ein. Da das Amtsgericht Münster der Beschwerde nicht abhalf, wurde die Sache dem Landgericht Münster vorgelegt. Dieses entschied zu Gunsten des Jagdscheininhabers:
Es fehle bereits an einem Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen das WaffG. Der Beschuldigte sei aufgrund seines Jagdscheins berechtigt, Waffen auch ohne vorherige Erwerbsberechtigung vorübergehend im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu erwerben. Der Jagdschein reiche hierfür aus; Ziff. 12.1.1 WaffG.
Zudem sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da der Beschuldigte selbst den Besitz der Waffen eingeräumt habe und daher die Durchsuchung zur Sachaufklärung nicht notwendig gewesen sei.
Sie sei auch zum Zwecke der Einziehung nicht gerechtfertigt gewesen, denn weder sei die Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung erfolgt, noch habe das erfoderliche Sicherstellungsbedürfnis vorgelegen. Ebensowenig sei auch die erfolgte Beschlagnahme gerechtfertigt gewesen.
Für mich kam diese Entscheidung nicht überraschend, aber:
Bisher wird in der Literatur überwiegend die Auffassung vertreten, der vorübergehende Erwerb ohne Besitz einer Waffenbesitzkarte nur aufgrund des Jagdscheins sei nur für Langwaffen möglich; für Kurzwaffen bedürfe es zumindest des Besitzes einer WBK. Dem ist der klare Wortlaut der Zif. 12.1.1 WaffVwV entgegenzuhalten, der ausdrücklich sagt:
„Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.“
Mit der Entscheidung des LG Münster dürfte dies nun auch bestätigt sein.
E D I T :
Das VG Münster vertritt eine gegenüber der Entscheidung des LG Münster völlig gegensätzliche Auffassung und hat -zunächst im Eilverfahren- einen Verstoß gegen die Erwerbserlaubnispflicht bejaht (VG Münster, Beschluss v. 02.07.2021, Az. 1 L 365/21). Es bleibt nun abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
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Jagdpachtvertrag und Afrikanische Schweinepest (ASP)
von RA Georg H. Amian, Aachen
Ist ein Jagdbezirk von der ASP betroffen, so stellen sich für den Pächter viele Fragen. Die Wichtigsten hierzu möchte ich nachfolgend beantworten:
Bin ich weiter zur Jagdpachtzahlung verpflichtet, wenn mein Revier von ASP betroffen ist?
Hier ist zunächst entscheidend, was im Pachtvertrag steht. Ist eine Minderung generell ausgeschlossen oder eingeschränkt, so wirkt der Ausschluss oder die Einschränkung auch in dem Fall fort, dass das Revier von ASP betroffen ist.
Gibt es keinen Ausschluss oder eine Einschränkung der Minderungsrechts, gilt das Gesetz -nämlich die Vorschriften des BGB zu Miete und Pacht (§§ 581 ff. BGB; § 536 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 535 BGB). Das heißt im Klartext: Bei einem Verbot der Jagdausübung oder einer wesentlichen Beschränkung kann die Pachtzahlung -ja nach Grad der Beeinträchtigung- bis auf Null gemindert werden; hier ist immer im Einzelfall zu prüfen, wie weit die jeweilige Beeinträchtigung geht.
Kann ich aus dem Pachtvertrag aussteigen, wenn mein Revier von ASP betroffen ist?
Auch, wenn es für den juristischen Laien schwer nachvollziehbar ist – nein. Denn weder der Verpächter, noch der Pächter kann etwas dafür, dass im betroffenen Revier die ASP zum Ausbruch gelangt ist. Es handelt sich daher um einen Fall „höherer Gewalt“, der kein Sonderkündigungsrecht auslöst. Hier gilt es, im Einvernehmen von Verpächter und Pächter eine vertretbare Lösung zu finden, zumal die Pflichten des Jagdausübungsberechtigten nicht erlöschen – ganz im Gegenteil kann die Mitwirkungspflicht im Seuchenfall sogar erhöht sein.
Kann ich eine Regelung -z.B. ein Sonderkündigungsrecht- für den Fall der ASP in den Pachtvertrag aufnehmen?
Grundsätzlich ja – hier bedarf es aber des Einverständnisses beider Vertragsparteien. Liegt dieses vor, kann auch während der laufenden Pachtperiode eine entsprechende Ergänzung des Pachtvertrages erfolgen; in der Regel bedarf diese aber bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Zustimmung der Genossenschaftsversammlung.
Welche Pflichten können mich als Jagdausübungsberechtigten im Falle der ASP treffen?
Der Gesetzgeber hat für den Seuchenfall eine Vielzahl von Mitwirkungspflichten vorgesehen, die den Jagdpächter treffen können:
- Der Jagdausübungsberechtigte kann zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung oder zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung verpflichtet werden; § 6 Abs. 6 S. 1 TierGesG.
- Nach der Schweinepestverordnung hat der Jagdausübungsberechtigte außerdem zu dulden, dass die zuständige Behörde andere Personen zur Jagdausübung benennen kann, wenn eine wirksame Bekämpfung der ASP durch die Mithilfe des Jagdausübungsberechtigen nicht erreicht werden kann; der Jagdausübungsberechtigte hat zudem Hilfe zu leisten; § 14d Abs. 6 Satz 2 und 3 SchwPestV.
- Der Jagdausübungsberechtigte kann auch zur Probenentnahme nach näherer Weisung durch die zuständige Behörde verpflichtet werden; § 14e SchwPestV
- Unabhängig davon bestehen auch darüber hinaus umfangreiche Informations- und Mitwirkungspflichten, die gesetzlich nicht normiert sind, sich aber aus der allgemeinen Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten ergeben.
Übrigens: Der Jagdausübungsberechtigte ist bei angeordneten Maßnahmen zu entschädigen.
Es sollte jedoch nicht das Ziel des Jagdausübungsberechtigten sein, im Falle des Auftretens des ASP seine Energie darauf zu verwenden, aus dem Pachtvertrag auszusteigen. Es ist unsere Pflicht als Jagdausübungsberechtigte und Jäger, bei der Bekämpfung der ASP nach besten Kräften mitzuwirken – dies nicht nur im Interesse unseres Wildes, sondern auch im Sinne der Nutztiere in der Landwirtschaft, vor denen die Seuche ebenfalls keinen Halt macht.
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Wildschaden – Landwirt muss regelmäßig Flächen kontrollieren
von RA Georg H. Amian
Eine der effizientesten Verteidigungsstrategien im Wildschadensprozess ist der Angriff der Wildschadensanmeldung selbst. Grund hierfür ist, dass das Wildschadens im Wesentlichen Case Law ist, d. h., die Anforderungen an den Umfang der Wildschadensanmeldung ergeben sich nicht aus dem Gesetz unmittelbar, sondern vielmehr aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Will man sich also erfolgreich gegen Wildschäden zur Wehr setzen, ist eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung unbedingt erforderlich.
Es reicht zur wirksamen Anmeldung von Wildschäden nämlich nicht aus, das vom Gesetzgeber vorgegebene Formular zur Anmeldung von Wildschäden auszufüllen – vielmehr sind weitere, umfangreiche Ausführungen spätestens dann zu machen, wenn das Wildschadensverfahren vom Feststellungsverfahren ins gerichtliche Verfahren übergeht. Aus der Schadenmeldung hat daher hervorzugehen,
- wann der Schaden konkret entdeckt wurde,
- welche konkreten Teile der Parzelle geschädigt worden sind,
- welche Wildart den Schaden versursacht hat,
- der Zeitraum, in dem der Schaden entstanden ist,
- den ungefähren Schadensumfang,
- wann der Kläger die Flächen vor der Schadensentdeckung zuletzt kontrolliert hat,
- was der Kläger selbst zur Schadensabwehr bzw. Schadensminderung beigetragen hat,
- welche Schäden neu entstanden sind und welche Schäden Altschäden sind.
Hierbei ist auch von entscheidender Bedeutung, wann und wie oft die schadensgeneigten Flächen vor der Schadensentdeckung durch den Landwirt kontrolliert worden sind. Hintergrund ist, dass die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nicht nur darauf abstellt, wann der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, sondern auch, wann er bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte.
Mit Urteil vom 21.12.2020 hat das Amtsgericht Schleiden (Az. 9 C 133/20) erneut zu den Anforderungen an die rechtzeitige Anmeldung von Wildschäden Stellung genommen und insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die dem Geschädigten obliegende Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle schadensgeneigter Flächen ausgeführt.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin Wildschaden durch Schwarzwild am 13.8.2020 angemeldet, wobei sie offengelassen hatte, wann sie die schadensgeneigten Flächen zuletzt kontrolliert hatte, also dem Schaden hätte entdecken können. Nach einem entsprechenden Einwand des Beklagten behauptete die Klägerin hierzu nur pauschal, sie habe den Schaden am 8.8.2020 bemerkt; sie würde diese Flächen alle 3-4 Tage „abfahren“.
Das Amtsgericht hält diesen Vortrag zutreffend für nicht ausreichend. Die Klägerin habe darzulegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen habe, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken. Der Vortrag, die Flächen seien alle 3-4 Tage abgefahren worden, sei zu unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, da ein solcher Vortrag dem Beweis nicht zugänglich sei. Es sei weder ausreichend dargelegt worden wann und durch wen kontrolliert worden sei, noch in welcher Art und Weise dies geschehen ist.
Hierbei verweist das Gericht erneut auf die im Schrifttum sowie der Rechtsprechung der Amts-und der Landgerichte regelmäßig vertretene Auffassung, dass der Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren habe. Sofern die erkennbare Gefahr bestünde, dass Wildschäden auftreten, seien auch kürzere Abstände – Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen je nach schadensgeneigte Zeit sogar in der Regel eine wöchentliche Begehung der Felder – gefordert. D. h., je wahrscheinlicher ein Schadenseintritt ist, um so öfter müssen die Flächen durch den Landwirt nachvolziehbar kontrolliert werden.
Der Jagdausübungsberechtigte sollte aber auch seinerseits regelmäßige Kontrollen durchführen und diese dokumentieren, um später im Prozeß anderslautenden Behauptungen des Landwirts entgegentreten zu können. Kann nämlich der Jagdausübungsberechtigte nachweisen, dass der Schaden bereits vor der Wochenfrist entstanden ist, ist der Schadenersatzanspruch verfristet und geht damit ins Leere.
Fazit:
Kontrolliert der Landwirt wildschadensgeneigte Flächen nicht regelmäßig und dokumentiert diese Kontrollen in nachvollziehbarer Weise, so wird er erhebliche Schwierigkeiten haben, die Rechtzeitigkeit der Schadensentdeckung und Schadensanmeldung im Folgeprozess zu beweisen. Es ist daher in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen, ob die Wildschadensmeldung den Voraussetzungen der Rechtsprechung genügt.
Sind Sie von Wildschaden betroffen oder haben Fragen hierzu? Ich stehe Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Nachsucheführer über die Berufsgenossenschaft versichert
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.08.2019, Az. L8 U 51/16 (= JE XXI/XV Nr. 89) die wichtige und immer wieder strittige Rechtsfrage geklärt, ob Nachsucheführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz genießen. Dem lag zu Grunde, dass sich ein Nachsucheführer bei seiner Tätigkeit erheblich – u.a. mit einem Beinbruch- verletzt hatte. Die SVLFG lehnte eine Entschädigung ab, da es kein Arbeitsunfall sei.
Das Landessozialgericht entschied, dass die Bereitstellung von Nachsucheführern zur Organisation einer Drückjagd gehöre; der Nachsucheführer werde damit Teil der Gesamtorganisation und handle auch dann nicht als Selbständiger, wenn er die Nachsuche eigenverantwortlich durchführe.
Der Nachsucheführer sei damit als Wie-Beschäftigter über die Berufsgenossenschaft versicherte Person, wenn er seine Tätigkeit in Eingliederung in einer jagdlichen Unternehmung erbringt.
Anmerkung:
Ob dies auch für die Nachsuche nach einem Einzelabschuss gilt, bleibt noch zu klären. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, im konkreten Fall zur Nachsuche geeignete Hunde einzusetzen, dürfte der Nachsucheführer, der im Auftrage des Jagdausübungsberechtigten tätig wird, auch in diesem Fall in die Revierorganisation eingebunden sein – selbst, wenn er (je nach Landesrecht) einen Sonderstatus innehat.
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