Wildschaden – Landwirt muss regelmäßig Flächen kontrollieren
von RA Georg H. Amian
Eine der effizientesten Verteidigungsstrategien im Wildschadensprozess ist der Angriff der Wildschadensanmeldung selbst. Grund hierfür ist, dass das Wildschadens im Wesentlichen Case Law ist, d. h., die Anforderungen an den Umfang der Wildschadensanmeldung ergeben sich nicht aus dem Gesetz unmittelbar, sondern vielmehr aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Will man sich also erfolgreich gegen Wildschäden zur Wehr setzen, ist eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung unbedingt erforderlich.
Es reicht zur wirksamen Anmeldung von Wildschäden nämlich nicht aus, das vom Gesetzgeber vorgegebene Formular zur Anmeldung von Wildschäden auszufüllen – vielmehr sind weitere, umfangreiche Ausführungen spätestens dann zu machen, wenn das Wildschadensverfahren vom Feststellungsverfahren ins gerichtliche Verfahren übergeht. Aus der Schadenmeldung hat daher hervorzugehen,
- wann der Schaden konkret entdeckt wurde,
- welche konkreten Teile der Parzelle geschädigt worden sind,
- welche Wildart den Schaden versursacht hat,
- der Zeitraum, in dem der Schaden entstanden ist,
- den ungefähren Schadensumfang,
- wann der Kläger die Flächen vor der Schadensentdeckung zuletzt kontrolliert hat,
- was der Kläger selbst zur Schadensabwehr bzw. Schadensminderung beigetragen hat,
- welche Schäden neu entstanden sind und welche Schäden Altschäden sind.
Hierbei ist auch von entscheidender Bedeutung, wann und wie oft die schadensgeneigten Flächen vor der Schadensentdeckung durch den Landwirt kontrolliert worden sind. Hintergrund ist, dass die Wochenfrist des § 34 S. 1 BJagdG nicht nur darauf abstellt, wann der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, sondern auch, wann er bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte.
Mit Urteil vom 21.12.2020 hat das Amtsgericht Schleiden (Az. 9 C 133/20) erneut zu den Anforderungen an die rechtzeitige Anmeldung von Wildschäden Stellung genommen und insbesondere zur Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die dem Geschädigten obliegende Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle schadensgeneigter Flächen ausgeführt.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin Wildschaden durch Schwarzwild am 13.8.2020 angemeldet, wobei sie offengelassen hatte, wann sie die schadensgeneigten Flächen zuletzt kontrolliert hatte, also dem Schaden hätte entdecken können. Nach einem entsprechenden Einwand des Beklagten behauptete die Klägerin hierzu nur pauschal, sie habe den Schaden am 8.8.2020 bemerkt; sie würde diese Flächen alle 3-4 Tage „abfahren“.
Das Amtsgericht hält diesen Vortrag zutreffend für nicht ausreichend. Die Klägerin habe darzulegen, welche konkreten Maßnahmen sie ergriffen habe, um unter Anwendung gehöriger Sorgfalt etwaige Wildschäden zu entdecken. Der Vortrag, die Flächen seien alle 3-4 Tage abgefahren worden, sei zu unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, da ein solcher Vortrag dem Beweis nicht zugänglich sei. Es sei weder ausreichend dargelegt worden wann und durch wen kontrolliert worden sei, noch in welcher Art und Weise dies geschehen ist.
Hierbei verweist das Gericht erneut auf die im Schrifttum sowie der Rechtsprechung der Amts-und der Landgerichte regelmäßig vertretene Auffassung, dass der Landwirt normalerweise mindestens alle vier Wochen bzw. mindestens einmal im Monat seine Anpflanzungen auf Wildschäden zu kontrollieren habe. Sofern die erkennbare Gefahr bestünde, dass Wildschäden auftreten, seien auch kürzere Abstände – Intervalle von zwei Wochen, unter Umständen je nach schadensgeneigte Zeit sogar in der Regel eine wöchentliche Begehung der Felder – gefordert. D. h., je wahrscheinlicher ein Schadenseintritt ist, um so öfter müssen die Flächen durch den Landwirt nachvolziehbar kontrolliert werden.
Der Jagdausübungsberechtigte sollte aber auch seinerseits regelmäßige Kontrollen durchführen und diese dokumentieren, um später im Prozeß anderslautenden Behauptungen des Landwirts entgegentreten zu können. Kann nämlich der Jagdausübungsberechtigte nachweisen, dass der Schaden bereits vor der Wochenfrist entstanden ist, ist der Schadenersatzanspruch verfristet und geht damit ins Leere.
Fazit:
Kontrolliert der Landwirt wildschadensgeneigte Flächen nicht regelmäßig und dokumentiert diese Kontrollen in nachvollziehbarer Weise, so wird er erhebliche Schwierigkeiten haben, die Rechtzeitigkeit der Schadensentdeckung und Schadensanmeldung im Folgeprozess zu beweisen. Es ist daher in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen, ob die Wildschadensmeldung den Voraussetzungen der Rechtsprechung genügt.
Sind Sie von Wildschaden betroffen oder haben Fragen hierzu? Ich stehe Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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Nachsucheführer über die Berufsgenossenschaft versichert
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.08.2019, Az. L8 U 51/16 (= JE XXI/XV Nr. 89) die wichtige und immer wieder strittige Rechtsfrage geklärt, ob Nachsucheführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz genießen. Dem lag zu Grunde, dass sich ein Nachsucheführer bei seiner Tätigkeit erheblich – u.a. mit einem Beinbruch- verletzt hatte. Die SVLFG lehnte eine Entschädigung ab, da es kein Arbeitsunfall sei.
Das Landessozialgericht entschied, dass die Bereitstellung von Nachsucheführern zur Organisation einer Drückjagd gehöre; der Nachsucheführer werde damit Teil der Gesamtorganisation und handle auch dann nicht als Selbständiger, wenn er die Nachsuche eigenverantwortlich durchführe.
Der Nachsucheführer sei damit als Wie-Beschäftigter über die Berufsgenossenschaft versicherte Person, wenn er seine Tätigkeit in Eingliederung in einer jagdlichen Unternehmung erbringt.
Anmerkung:
Ob dies auch für die Nachsuche nach einem Einzelabschuss gilt, bleibt noch zu klären. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, im konkreten Fall zur Nachsuche geeignete Hunde einzusetzen, dürfte der Nachsucheführer, der im Auftrage des Jagdausübungsberechtigten tätig wird, auch in diesem Fall in die Revierorganisation eingebunden sein – selbst, wenn er (je nach Landesrecht) einen Sonderstatus innehat.
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Lange Bearbeitungsfristen bei der Waffenbehörde nicht akzeptieren!
Viele Waffenbehörden nutzen derzeit das Argument der zur Zuverlässigkeitsprüfung nunmehr erforderlichen Anfrage beim Verfassungsschutz, um Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ohne Ende hinauszuzögern. Die Corona-Pandemie ist ein weiteres Argument, Anträge nicht oder nur schleppend zu bearbeiten.
Der Gesetzgeber hat der Verwaltung eine klare zeitliche Grenze gesetzt: Anträge sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu bescheiden; Ausnahmen gelten nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine längere Bearbeitungsdauer rechtfertigen.
Ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist ein Standardverfahren, dass weder besonders aufwändig, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, so dass regelmäßig kein Ausnahmefall vorliegt. Auch die Änderung des WaffG ist kein Argument, denn die geplante Anhörung des Verfassungsschutzes ist spätestens seit Juni 2017 bekannt, so dass sich die Behörden hierauf hätten einstellen können und müssen.
Mittel der Wahl ist hier eine Untätigkeitsklage; diese kann immer dann erhoben werden, wenn über einen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist.
Zögern Sie daher nicht, eine entsprechende Klage zu erheben, wenn Sie unangemessen lange auf Ihre waffenrechtliche Erlaubnis warten!
Wir unterstützen Sie gerne dabei; die Kosten übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung. Aber selbst, wenn Sie die Kosten selber tragen müssen, ist das Risiko gering, wenn die Fristen nach § 75 VwGO verstrichen sind – im Unterliegensfall zahlt die Behörde.
Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne!
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EuGH sprengt Kreditverträge zwischen 2010 und 2016 – meist Widerruf möglich
Mit Urteil vom 26.03.2020 -Aktenzeichen C-66/19- hat der Europäische Gerichtshof mit ungewöhnlicher Deutlichkeit die Verbraucherrechte bei Kreditverträgen gestärkt.
Betroffen sind in erster Linie nach dem 11.06.2010 bis März 2016 abgeschlossene Kreditverträge zur KfZ- oder Immobilienfinanzierung. Diese Verträge enthalten in der Widerrufsklausel eine Formulierung, die pauschal auf die in § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Pflichtangaben verweist. Konkret hieß es: „Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“.
Der EuGH hat die Klausel als verbraucherrechtswdirig erachtet, da der Verbraucher gewzungen ist, sich mit § 492 Abs. 2 BGB, der auf weitere Vorschriften verweist („Kaskadenverweisung“), auseinanderzusetzen und eine juristische Subsumption durchzuführen – dies sei einem Verbraucher jedoch nicht zumutbar.
Im Ergebnis wird eine unglaubliche Vielzahl von Verträgen hiervon betroffen sein, da es sich zu dieser Zeit um eine gebräuchliche Standardformulierung handelte, so dass die Banken nun mit einer Widerrufswelle rechnen dürfen.
Erstaunlich ist auch, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof stellt, der diese Formulierung 2016 durchgewunken hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Auffassung nun ändert.
In jedem Falle ist zu raten, Darlehensverträge zwischen Juni 2010 und März 2016 eingehend zu prüfen. das Urteil des EuGH dürfte eine gute Grundlage zu Gesprächen mit der Bank sein mit dem Ziel, aus langfristigen Darlehen früher herauszukommen und sodann die derzeit günstigen Zinsen in Anspruch zu nehmen.
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LG Koblenz stellt Nichtigkeit eines Pachtvertrages fest
Wir hatten bereits am 15.10.2019 über das anhängige Verfahren beim LG Koblenz berichtet, in dem die Nichtigkeit eines Pachtvertrages festgestellt werden sollte. Das Landgericht Koblenz hat nunmehr mit Urteil vom 02.12.2019 (Az. 10 O 89/19) in vollem Umfang zugunsten unseres Mandanten entschieden.
Hintergrund war, dass der Pachtvertrag weder eine konkrete Beschreibung des verpachteten Jagdbezirks enthielt, noch eine Liste der im Jagdbezirk liegenden Flurstücke; auch auf eine Revierkarte, die dem Pachtvertrag angeblich beigefügt worden sein sollte, nahm der Pachtvertrag keinen Bezug. Tatsächlich hatte der Pächter lediglich eine Luftbildaufnahme aus GoogleMaps erhalten, aus dem keine konkreten Grenzverläufe zu erkennen waren.
Dem Einwand der Gegenseite, dass sich die Grenzen des Pachtgegenstandes üblicherweise aus den Gemeindegrenzen ergäben, welche in allen öffentlichen Karten wiederzufinden seien, so dass eine weitergehende Grenzbeschreibung als diejenige der politischen Gemeinde nicht nötig sei, erkannte das Gericht nicht und folgte unserem Argument, dass gemäß § 10 Abs. 2 LJG RLP gemeinschaftliche Jagdbezirke auch gemeindeübergreifend gebildet werden können, so dass die Grenzen des Pachtgegenstandes sich eben nicht zwingend aus den Gemeindegrenzen ergeben. Weiterhin ergäbe sich die Beschreibung des Pachtgegenstandes ergäbe sich dann gerader nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Vertragswerk, sondern erst durch die Einsicht in öffentliche Karten.
Das Gericht bestätigte damit die einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass das Schriftformerfordernis des § 126 BGB nur dann gewahrt ist, wenn der notwendige Inhalt des Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Zu dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehöre die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden Schriftformerfordernisses mache es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden könne. Dies bedeute, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehalten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen ließen. Dies könne neben einer textlichen Beschreibung der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die den Jagdpachtgegenstand ausmachen, in der Vertragsurkunde mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung aufgenommen werden, oder dass in der Urkunde auf eine anliegende Liegenschaftskarte Bezug genommen wird, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich sei.
Die diesseitige Auffassung wurde damit durch das Gericht vollumfänglich bestätigt.
Eine Besprechung des Urteils durch Herrn Kollegen Dr. Heiko Grazin werden Sie auch in der Februar-Ausgabe der DJZ finden.
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Zur Aufbewahrung von Waffentresorschlüsseln
Die Frage, wie die Schlüssel zu einem Waffentresor richtig aufzubewahren sind, wird kontrovers diskutiert. Vielfach hört man die Meinung, auch die Schlüssel müssten in einem Behältnis aufbewahrt werden, das dem Widerstandsgrad bzw. der Sicherheitsstufe des entsprechenden Waffentresors entspricht.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. 20 K 8077/17 = JE XXI/XVII Nr. 288) klargestellt, dass Schlüssel zu einem Waffentresor gerade nicht in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den Anforderungen des Waffentresors entspricht. Es sei nicht fahrlässig im Sinne des Waffenrechts, wenn ein Waffentresorschlüssel so aufbewahrt wird, dass ein Dritter den Schlüssel nicht ohne weiteres findet und/oder in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis, z.B. in einer Geldkassette gelagert wird.
Eine gerichtliche Klärung war längst überfällig, da sich der Gesetzgeber zu diesem Thema ausschweigt. Interessant ist, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht verlangt, dass die Schlüssel in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis aufbewahrt werden, sondern auch eine Aufbewahrung in einer Weise, die verhindert, dass ein Dritter den Schlüssel ohne weiteres zu finden vermag, zulässig ist. Welche Form der Aufbewahrung dann tatsächlich ausreichend ist, bleibt im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Bisherigen Mutmaßungen, der Schlüssel müsse ständig „am Mann“ getragen, in einem Schlüsseltresor oder gar in einem (anderen) Waffentresor aufbewahrt werden, ist damit jedoch ein Ende gesetzt. Meines Erachtens eine sinnvolle und praxisgerechte Entscheidung!
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Und wieder: Der nichtige Jagdpachtvertrag
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz. Entscheidender Punkt ist, dass sich die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks nicht aus dem Vertrag ergeben und somit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Hierbei ist die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien während der Rückabwicklungsphase haben und ob den Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis automatisch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, neu zu entscheiden.
Streitig ist auch, welche Positionen im Rahmen der Abwicklung von den Parteien wechselseitig zurückzuerstatten sind; insbesondere ob der Pächter die gezahlte Jagdpacht zurückverlangen kann und was er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss.
In jedem Fall gehören nach diesseitiger Auffassung die erstatteten Wildschäden dazu, denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.
Über die übrigen frustrierten Aufwendungen wie Jagdeinrichtungen etc. wird wohl ebenfalls gestritten werden müssen – es bleibt spannend.
Sie wollen aus Ihrem Jagpachtvertrag aussteigen? Wir prüfen gern, ob auch Ihr Pachtvertrag nichtig oder unwirksam ist – sprechen Sie uns an!
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Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung
Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.
Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.
Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.
Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.
Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.
Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Landwirt vermäht gebärende Ricke
Mit einem besonders hässlichen und grausamen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mussten wir uns heute im Rahmen einer Strafanzeige befassen.
Ein Jagdpächter hatte uns mandatiert, gegen einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Vordereifel Strafanzeige zu erstatten, nachdem dieser unter Außerachtlassung sämtlicher Schutzmaßnahmen eine im Geburtsvorgang befindliche Ricke (weibliches Reh) mit dem Mähwerk schwer verletzt hatte. Anschließend ließ der Landwirt die Ricke und das Kitz, dass bereits mit dem Kopf aus dem Geburtskanal herausschaute, einfach zurück. Beide verendeten qualvoll. Erst am nächsten Tag hielt der Landwirt es für nötig, den Jagdpächter zu informieren, wobei er meinte, das Kitz wäre ja eh verendet. Zynisch fügte er noch hinzu, ob der Jagdpächter sich die verendeten Tiere holen möchte oder ob die Schweine sie fressen sollen.
Mit der Angelegenheit wird sich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz befassen müssen. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen hohe Geldstrafen, aber auch ohne weiteres Freiheitsstrafen möglich, wobei die an den Tag gelegte besondere Grausamkeit sich hier sicherlich straferhöhend auswirken wird.
Unvorstellbar ist, dass der Jagdpächter dem Landwirt ausdrücklich angeboten hatte, wildschützende Maßnahmen, die eigentlich der Landwirt zu treffen hätte, für diesen durchzuführen. Hier bieten sich besonders akustische, optische oder olfaktorische Vergrämung an, aber auch die zielführende Suche nach Wild mit Drohne und Wärmebildkamera.
Ein Anruf hätte genügt, um Tierleid zu vermeiden – aber offensichtlich war das schon zu viel verlangt. Wir werden weiter berichten.
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Fiskus erbt, haftet aber nur mit dem Nachlass
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
Er begründet dies damit, dass es dem Fiskus versagt ist, eine Erbschaft auszuschlagen und er daher lediglich eine Abwicklerfunktion einnimmt. Eine Haftung für Nachlassverbindlickeiten werde erst dannn begründet, wenn der Fiskus ein über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehendes Interesse an dem Nachlass begründe, in dem er etwa zu erkennen gebe, den Nachlass zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken einsetzen zu wollen.
In allen anderen Fällen bleibe die Haftung des Fiskus auf den Nachlass beschränkt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17
Vorinstanzen:
AG Chemnitz – Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG
LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17
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