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Nazivergleich von Jagdgegnern nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

Freitag, 21 Mai 2021 von Georg H. Amian
Gericht; Recht;

Amtsgericht Moers erteilt Jagdgegnern klare Absage

Nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks, sondern auch die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritt die Bürgerinitiative Profuchs e.V. mit einem Facebook-Post vom 11.4.2021, den diesmal das noch junge Unternehmen FallenFuchs traf.

Die Firma FallenFuchs, die sich mit der Herstellung tierschutzkonformer Lebendfallen für die Fangjagd und das Wildmonitoring befasst und binnen kurzer Zeit zu den Marktführern in diesem Bereich aufgestiegen ist, wurde von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. auf deren Facebook-Seite verlinkt und mit einem ganz besonderen Text bedacht. Hierzu schrieb die Bürgerinitiative:

„Das Gesetz lässt etliche Tierquälerei in straffrei durchgehen. Auch die Sklaverei war mal gesetzeskonform; auch die Hexenverbrennungen waren mal gesetzeskonform; zur Nazizeit waren die Judenvernichtungen gesetzeskonform… NOCH FRAGEN?“

Gegen diesen unsäglichen Vergleich, der die Herstellung von Fallen für die legale und tierschutzkonforme Fangjagd und andere Zwecke des Natur-und Artenschutzes mit der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverfolgung und Ermordung einer Vielzahl von jüdischen Mitbürgern in der Nazizeit in unerträglicher Weise verharmlost und für eine ideologisch motivierte Hetze missbraucht, wandte sich FallenFuchs mit unserer Hilfe mit einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Amtsgericht Moers.

Das Amtsgericht Moers fand in seinem Urteil vom 19.5.2021 (Az. 561 C 109/21) deutliche Worte und untersagte der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V., es bei Meidung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten auf der Internetplattform Facebook die gewerbliche Tätigkeit der Firma FallenFuchs wörtlich oder sinngemäß mit Sklaverei, Hexenverbrennung oder Judenvernichtung zur Nazizeit gleichzusetzen oder in Verbindung zu bringen.

Das Amtsgericht stellt fest, dass der in dem von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. abgegebenen Kommentar enthaltene Vergleich des Tierfangs mit den unter anderem von der Firma FallenFuchs hergestellten Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreien Handelns mit der bereits seit dem fünften Jahrhundert vor Christus ausgeübten Versklavung, der Hexenverfolgung in der frühen Neuzeit etwa ab dem Jahre 1450 und der von der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. sogenannten Judenvernichtung, eine Bezeichnung der Nationalsozialisten für den Völkermord an ca. 6 Millionen europäischer Juden in der NS-Zeit, wie es z.B. in der Ankündigung vom 30.1.1939 „Führers“ Adolf Hitler heißt, in der er die „Vernichtung der jüdischen Rasse in Europa“ propagiert hat, eine Meinungsäußerung darstellt, die im Ergebnis vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr gedeckt ist und einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von FallenFuchs darstellt.

Der gezogene Vergleich zwischen der Jagd auf Tieren mit Lebendfallen, wie sie FallenFuchs herstellt und der in der Vergangenheit ausgeübten Sklavenhaltung, Hexenverbrennung und der „Judenvernichtung“ stelle das Leid der in Lebendfallen gefangenen Tieren auf eine Stufe mit den Opfern dieser Taten.

Der unbefangene und nicht juristisch geschulte Durchschnittsempfänger einer derartigen Veröffentlichung werde allein mit dem zudem auch teilweise unrichtigen Hinweis auf die fehlende Rechtswidrigkeit des Handelns – auch in der NS-Zeit war die Verwirklichung des Tatbestandes des Mordes strafbar, auch wenn es sich bei den Mordopfern um Menschen jüdischen Glaubens gehandelt hat – die Verantwortung für die Fallenjagd nicht bei dem Gesetzgeber suchen, der diese Art der Bejagung ausdrücklich gestatte, sondern diese FallenFuchs zuordnen.

Die Veröffentlichung auf der Facebook-Seite der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. habe gegenüber der gewerblichen Tätigkeit von FallenFuchs eine Prangerwirkung ausgeübt und sogenannte Hassposts ausgelöst, die sich schwerwiegend auf das Ansehen der Gesellschafter von FallenFuchs und dem von ihr ausgeübten Gewerbebetrieb ausgewirkt.

Wieder einmal mehr zeigt das Urteil des Amtsgerichts Moers, dass man sich unsachliche, polemische und über die Grenzen der Meinungsfreiheit hinausgehende Angriffe auf die rechtmäßige Ausübung der Jagd nicht gefallen lassen mussund mit Hilfe qualifizierter Juristen hiergegen vorgehen soll. Im vorliegenden Fall ist die unsägliche Gleichsetzung mit Verbrechen an der Menschlichkeit besonders verfehlt, da FallenFuchs eben nicht nur Jäger zur Ausübung der rechtskonformen Fangjagd, sondern auch Behörden und Naturschutzprojekte mit ihren Fallen beliefert, da diese aufgrund ihrer Konstruktion als besonders sicher und tierschutzgerecht gelten.

Das Urteil ist nicht berufungsfähig, da der Beschwerdewert für die Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. nicht erreicht ist und die Berufung durch das Gericht nicht zugelassen wurde.

EDIT: Mit Schreiben vom 26.05.2021 haben die Rechtsanwälte der Bürgerinitiative Pro Fuchs e.V. erklärt, das Verfügungsurteil als endgültige und verbindliche Regelung anzuerkennen und auf die Einlegung der Berufung sowie sonstige Rechtsbehelfe zu verzichten.

Hier geht es zum Urteil -> AG Moers, Urteil vom 19.05.2021

Das Urteil ist zur Veröffentlichung in den „Jagdrechtlichen Entscheidungen“, herausgegeben vom Deutschen Jagdverband e.V., vorgesehen.

FallenFuchsHasspostJagdgegnerMeinungsfreiheitPro Fuchs e.V.TierrechtlerUnterlassungsanspruch
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