• Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Allgemeine Mandatsbedingungen

Amian Rechtsanwälte

  • Amian Rechtsanwälte – Steuerberater
  • Rechtsgebiete
    • Erbrecht
    • Steuerrecht
    • Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Jagdrecht und Waffenrecht
    • Vertragsrecht und Vertragsgestaltung
    • Verkehrsrecht
    • Strafrecht
    • Beratung für Berater
    • Для наших русскоговорящих клиентов
  • Berufsträger
    • RA Georg H. Amian
    • StB Hans-Josef Amian +
    • RA Prof. Dr. Jan F. Bruckermann
  • Mitarbeiter
    • Hans-Georg Stegemann
    • Daniela Braun
    • – Birgit Herzog
    • Katharina Lehmann
    • Melissa Ricksen
  • Kontakt
  • Karriere
    • Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) gesucht!
    • Auszubildende/n (m/w/d) zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellen gesucht!
    • Bürogemeinschafter (m/w/d) gesucht!
    • Rechtsreferendar (m/w/d) gesucht!

EuGH sprengt Kreditverträge zwischen 2010 und 2016 – meist Widerruf möglich

Donnerstag, 26 März 2020 von Georg H. Amian

Mit Urteil vom 26.03.2020 -Aktenzeichen C-66/19- hat der Europäische Gerichtshof mit ungewöhnlicher Deutlichkeit die Verbraucherrechte bei Kreditverträgen gestärkt.

Betroffen sind in erster Linie nach dem 11.06.2010 bis März 2016 abgeschlossene Kreditverträge zur KfZ- oder Immobilienfinanzierung. Diese Verträge enthalten in der Widerrufsklausel eine Formulierung, die pauschal auf die in § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Pflichtangaben verweist. Konkret hieß es: „Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“.

Der EuGH hat die Klausel als verbraucherrechtswdirig erachtet, da der Verbraucher gewzungen ist, sich mit § 492 Abs. 2 BGB, der auf weitere Vorschriften verweist („Kaskadenverweisung“), auseinanderzusetzen und eine juristische Subsumption durchzuführen – dies sei einem Verbraucher jedoch nicht zumutbar.

Im Ergebnis wird eine unglaubliche Vielzahl von Verträgen hiervon betroffen sein, da es sich zu dieser Zeit um eine gebräuchliche Standardformulierung handelte, so dass die Banken nun mit einer Widerrufswelle rechnen dürfen.

Erstaunlich ist auch, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof stellt, der diese Formulierung 2016 durchgewunken hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Auffassung nun ändert.

In jedem Falle ist zu raten, Darlehensverträge zwischen Juni 2010 und März 2016 eingehend zu prüfen. das Urteil des EuGH dürfte eine gute Grundlage zu Gesprächen mit der Bank sein mit dem Ziel, aus langfristigen Darlehen früher herauszukommen und sodann die derzeit günstigen Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

BankrechtEuGHKreditwiderrufVerbraucherrechteWiderrufsjokerZinsen sparen
Mehr lesen
  • Veröffentlicht in Uncategorized
Keine Kommentare

Aktuelle Beiträge

  • Wilderei

    Reh von Hund gerissen – was nun?

    Es ist eine traurige Tatsache, dass sich der Ja...
  • Gericht; Recht;

    Nazivergleich von Jagdgegnern nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

    Nazivergleich von Jagdgegnern nicht von der Mei...
  • Gericht; Recht;

    Generalanwalt beim EuGH: Kein Europäische Ermittlungsanordung durch Steuerfahndung

    Mit seinem Schlußantrag vom 11.03.2021 hat der ...
  • waffenrecht

    LG Münster: Auch vorübergehender Erwerb von Kurzwaffen allein mit Jagdschein möglich

    Eine in der Literatur vieldiskutierte Frage hat...
  • Widlschwein

    Jagdpachtvertrag und Afrikanische Schweinepest (ASP)

    Ist ein Jagdbezirk von der ASP betroffen, so st...

Archive

  • September 2022
  • Mai 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • März 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • Juni 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • August 2018
  • Juli 2018

Kategorien

  • Erbrecht
  • Jagd- und Waffenrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Uncategorized

Anschrift

AMIAN Rechtsanwälte
Stolberger Straße 9
52068 Aachen

Kontakt

Tel.: +49 (0) 241 900323-0
Fax: +49 (0) 241 900323-30
Mail: info@amian-recht.de

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag
von 09:00 Uhr – 13:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag
von 09:00 Uhr – 14:30 Uhr
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung!

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

©2023 Georg H. Amian Rechtsanwälte.
Webdesign und Hosting durch ITR Service GmbH

NACH OBEN