Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung
Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.
Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.
Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.
Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.
Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.
Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Wer erbt im Scheidungsfall?
Wer erbt im Scheidungsfall? – Diese Frage stellt sich jeder, der mit einer Trennung mit anschließendem Scheidungsverfahren konfrontiert wird. Kann es sein, dass der ungeliebte Ex-Partner im plötzlichen Todesfall nun doch am Vermögen partizipiert?
Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Ehegatten eine gemeinsame letztwillige Verfügung getroffen haben oder die gesetzliche Erbfolge gilt, die immer dann eintritt, wenn die Ehegatten kein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen haben.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, so ist der Ehegatte von der Erbfolge und von dem gesetzlichen Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; § 1933 BGB.
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag oder ein Einzeltestament errichtet, dass den anderen Ehegatten begünstigt, so werden diese ebenfalls unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Ehegatten aufgelöst worden ist oder aber zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; §§ 2077, 2268 BGB.
Mit Stellung des Scheidungsantrags ist also alles in Butter, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben – das Trennungsjahr muss also abgelaufen sein.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ehegatten für den Fall einer Scheidung etwas Anderes vereinbart haben oder aber anzunehmen ist, dass die letztwilligen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen worden sind – hier sind die Hürden aber sehr hoch.
Übrigens ändert auch ein Versöhnungsversuch oder eine Mediation nach gestelltem Scheidungsantrag nichts am Verlust des Erbrechts, wie kürzlich das OLG Oldenburg entschieden hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18).
Kritisch bleibt also nur das Trennungsjahr. Hier ist dringend geraten, falls noch keine letztwillige Verfügung getroffen worden ist, den unliebsamen Ehegatten zur Schadensbegrenzung per Testament zu enterben; Pflichtteilsansprüche bleiben hiervon allerdings unberührt.
Erbrechtliche Fragen bei Trennung und Scheidung? Wir beraten Sie gern – rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist daher vor einem Notar die Auflassung zu erklären.
Nicht ausreichend ist, wenn nur der Erblasser seinerseits im Testament die Auflassung erklärt hat, denn die Auflassung kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden und ist überdies bedingungsfeindlich.
Dem Vermächtnisnehmer ist daher zu raten, den Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses zu setzen und zur Not auf Erfüllung zu klagen.
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Fehlerquellen beim Laientestament
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet.
Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden.
Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel findet man diesen Fehler im klassischen Ehegattentestament. Während der Schlußerbe nur das erbt, was vom Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden übrig geblieben ist, ist der Nacherbe bereits mit Eintritt des ersten Erbfalls zum Erben berufen; der Vorerbe hat -soweit er nicht befreiter Vorerbe ist- den Nachlass für den Nacherben zu verwalten und darf hierüber nur sehr eingeschränkt verfügen.
Beispiel:
Die Eheleute E setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen ihren Sohn S (fehlerhaft) zum Nacherben. Nach dem Tode des Ehemannes erbt die Ehefrau zwar, ist aber aufgrund der -ungewollten- Anordnung der Nacherbschaft in ihrer Verfügung über den Nachlass beschränkt und ihrem Sohn als Nacherben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses des Ehemannes verpflichtet; §§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB.
Was die Eheleute aber tatsächlich wollten ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist und über den Nachlass uneingeschränkt verfügen kann – hier ist also gewaltig was schiefgegangen.
Richtigerweise hätten die Eheleute ihren Sohn S zum Schlußerben einsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Genau so problematisch ist in Laienstestamenten häufig die Anordnung von Vermächtnissen. Hierbei wird in der Laiensphäre schon der Begriff des Vermächtnisses zu oft mit dem Begriff der Erbschaft verwechselt. Während das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass begründet, führt die Erbeinsetzung mit dem Tode des Erblassers zum unmittelbaren Erwerb des Nachlasses (Gesamtrechtsnachfolge).
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des Vorausvermächtnisses oft fehlerhaft verwendet. Während das Vermächtnis auch zugunsten eines nicht zum Erben berufenen Dritten ausgesetzt werden kann, kann ein Vorausvermächtnis nur der erhalten, der zugleich auch (Mit-) Erbe geworden ist. In diesem Falle erhält der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil den ihn vom Erblasser zugedachten Vermögenswert, ohne dass er sich diesen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler in den Formulierungen eines Testaments große Auswirkungen haben – wir helfen Ihnen durch den Dschungel des Erbrechts und sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Testaments behilflich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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Online-Testamente überwiegend mangelhaft
Online-Testamente überwiegend mangelhaft – Die Zeitschrift Finanztest hat mehrere Online-Portale getestet, die bei der Erstellung von Testamenten behilflich sein sollen. Hierunter waren sowohl kostenlose, wie auch kostenpflichtige Portale.
Im Ergebnis wurden nur zwei Portale mit „Gut“ bewertet: Afilio und Smartlaw; zwei Portale erhielten nur die Note „Mangelhaft“.
In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die ein falsch formuliertes Testament nach sich ziehen kann, können wir nur raten, nicht an der falschen Stelle zu sparen! Was zunächst billig erscheint, kann teure Folgen nach sich ziehen.
Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der indivisuellen Wünsche des Testierenden geht es nicht; Online-Testamente machen daher nach unserer Auffassung keinen Sinn.
Sprechen Sie uns offen auf unsere Beratungskonditionen an; bei uns erhalten Sie kompetente Leistung zum fairen und angemessenen Preis.
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Pflichtteil – wann steht er mir zu?
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 BGB gesetzlich geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich alle leiblichen Abkömmlinge des Erblassers, sofern sie von der Erbfolge -durch Testament oder sonstige letztwillige Verfügung- von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Gleiches gilt auch für den Ehegatten des Erblassers (§ 2303 Abs. 2 BGB) – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Ehe noch Bestand hat. Ist die Ehe gescheitert und hat der verstorbene Ehegatte noch vor seinem Tod Antrag auf Scheidung gestellt oder einem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten zugestimmt, entfällt der Pflichtteilsanspruch; § 1933 BGB. Erfoderlich ist aber, dass der Antrag zulässig war, d.h. das Trennungsjahr bereits verstrichen ist.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; ist also davon abhängig, wieviele weitere Erben welcher Ordnung noch vorhanden sind.
Beispiel:
Erblasser V hinterlässt Ehefrau E, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, und zwei Kinder K1 und K2. In seinem Testament hat V verfügt, dass seine Ehefrau E und sein Kind K1 den gesamten Nachlass je zur Hälfte erhalten. K2 ist damit enterbt.
Welchen Pflichtteilsanspruch hat K2?
Nach gesetzlicher Erbfolge stünde E ein Viertel Erbteil sowie ein weiteres Viertel fiktiver Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB ) zu, insgesamt also 1/2. Der gesetzliche Erbteil der beiden Kinder beträgt dan von der verbleibenden Hälfte je 1/2, mithin 1/4 je Kind.
Der Pflichtteil des K2 beträgt die Hälfte hiervon, somit 1/8.
Dies ist ein einfaches Besipiel; bei komplexeren Sachverhalten ist eine genauere Prüfung erforderlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung oder -vereinzelt noch denkkbar- der Gütergemeinschaft gelebt haben.
Eine genauere Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn der güterrechtliche Zugewinn -also der, der auch im Falle einer Scheidung anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt würde- höher ist, als die zugedachte Erhöhung des Erbteils um ein Viertel. Hier ist genau zu prüfen, ob nicht eine sogenannte taktische Ausschlagung Sinn macht. Das heißt, die Ehefrau schlägt das Erbe aus und macht ihren Pflichtteil plus den güterrechtlichen Zugewinnnausgleich geltend. In Anbetracht der kurzen Ausschlagungsfrist von 6 Wochen ist hier schnelles Handeln geboten!
Kann ich meinen Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen?
Nein! Es ist ein weitverbreiteter Irrglaube, dass ein Pflichtteilsanspruch schon zu Lebzeiten geltend gemacht werden kann. Möglich ist allenfallls ein Erbverzicht gegen Abfindung, der allerdings die uneingeschränkte Mitwirkung des Erblassers erfodert, also nur einvernehmmlich stattfinden kann.
Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular, wir helfen Ihnen gerne weiter!
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BGH entscheidet über digitalen Nachlass
BGH entscheidet über digitalen Nachlass! Mit heutiger Entscheidung hat der III. Zivilsenat des BGH klargestellt, dass auch der Zugriff auf den digitalen Nachlass -wie etwa Facebook-Konten- den Erben zusteht. Geklagt hatten Eltern, denen Facebook den Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Konto der verstorbenen Tochter verweigert hatte. Der BGH entschied, dass auch das Nutzerkonto vererbbar ist (BGH, Urteil v. 12.07.2018, III ZR 183/17).
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Vorsorgevollmacht – wer sorgt für Sie im Ernstfall?
Nur ungern möchte man sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig zu sein. Dennoch gilt es, mit einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Personen über Ihr Leben und Ihr Lebenswerk entscheiden, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind!
Bestimmen Sie selbst die Person Ihres Vertrauens, die im Ernstfalle Ihre Geschäfte wahrnimmt und Sie nach Ihrem Willen vertritt, bevor das Gericht eine x-beliebige, fremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt!
Besondere Bedeutung hat die Vorsorgevollmacht dann, wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben – gerade bei älteren Paaren, die mit einer Eheschließung einer Witwenrente verlustig gehen könnten, ist dies oft der Fall. Erkrankt ein Partner schwer, ist dem nichtehelichen Partner u.a. jeglicher Zugang und jegliche Information durch Krankenhäuser und behandelnde Ärzte versagt; auch erforderliche Vermögensangelegenheiten werden sich nicht regeln lassen.
Mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht können Sie dies umgehen; es kann zudem bestimmt werden, dass die Vorsorgevollmacht grundsätzlich an die Stelle einer gesetzlichen Betreuung treten bzw. diese ersetzen soll.
Sprechen Sie uns an – RA Georg H. Amian berät Sie gerne!
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