
Aktuell wird verschiedentlich in den sozialen Medien, aber auch durch verschiedene Vereinigungen oder sogar Anwaltskollegen die Behauptung verbreitet, Nachtsicht- oder Wärmebildvorsätze oder -nachsätze mit einem montierten Adapter für ein Zielfernrohr müsse in einem Waffenschrank mit mindestens dem Widerstandsgrad 0 aufbewahrt und dürfe nicht offen gelagert werden. Dies wird damit begründet, dass nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, zu den verbotenen Gegenständen zählten und entsprechend aufbewahrt werden müssten.
Dies ist nachweislich falsch. Das Bundeskriminalamt hat in mehreren Feststellungsbescheiden klargestellt, dass Vor- und Nachsatzgeräte, um vom waffenrechtlichen Verbot umfasst zu sein, von der Zweckbestimmung und der praktischen Einsatzanwendung her in Kombination mit einem bestimmten Zielhilfsmittel (z.B. einem Zielfernrohr) stehen müssen.
Das heißt im Klartext: Nachtsicht- bzw. Wärmebildvor- oder -nachsätze fallen nur dann unter das waffenrechtliche Verbot und müssen entsprechend in einem Waffenschrank mindestens des Widerstandsgrads 0 gelagert werden,
- wenn sie auf der Waffe mittels fester oder abnehmbarer Montage montiert und hierüber mit der Zieleinrichtung verbunden sind
oder - wenn der Nachtsicht- bzw. Wärmebildvor- oder -nachsatz mit einer Zielvorrichtung (z.B. Zielfernrohr) für Schusswaffen verbunden ist.
Problematisch ist daher nur der Fall, dass das Vor- oder Nachsatzgerät mit dem von der Waffe abgenommenen Zielfernrohr verbunden bleibt oder das mit dem Zielfernrohr verbundene Vor- oder Nachsatzgerät auf der Waffe verbleibt (vgl. etwa Feststellungsbescheide des BKA v. 17.07.2018, SO23-5164.01-Z-443 sowie vom 13.04.2015, SO11-5164.01-Z-355).
Ein auf dem Zielfernrohr montiertes Vor- oder Nachsatzgerät allein oder in Verbindung mit der Waffe muss als grundsätzlich verbotener Gegenstand nach § 13 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b) AWaffV in einem Sicherheitsbehältnis mit mindestens dem Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden!
Wichtig:
Der Bestandsschutz nach § 36 Abs. 4 WaffG (Altbestand von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufen A und B) gilt nicht für Vor- und Nachsatzgeräte, die erst nach dem 06.07.2027 erworben wurden! Die Aufbewahrung eines auf einem Zielfernrohr oder auf einem auf der Waffe befindlichen Zielfernrohr montierten Vor- oder Nachsatzgeräts in einem Waffenschrank, der dem Bestandsschutz unterliegt (Sicherheitsstufen A/B), ist daher nicht zulässig!
Beispiel 1:
Jäger J hat für genießt für seinen alten Waffenschrank der Sicherheitsstufe A Bestandsschutz. Er bewahrt dort seinen Repetiere auf, auf dem sich ein Zielfernrohr mit aufgesetztem Wärmebildvorsatz befindet.
Hier liegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b) AWaffV) vor, da das so montierte Vorsatzgerät als grundsätzlich waffenrechtlich verbotener Gegenstand in einen Waffenschrank mit mindestens dem Widerstandsgrad 0 aufzubewahren ist.
Beispiel 2:
Jäger J möchte auf eine Drückjagd. Zu diesem Zwecke wechselt er das auf der Waffe befindliche Zielfernrohr, auf das ein Wärmebildvorsatz montiert ist, gegen ein Drückjagdglas aus. Das Zielfernrohr mit dem montierten Vorsatzgerät bewahrt er auf seinem Waffenschrank auf.
Auch hier liegt ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht (§ 13 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b) AWaffV) vor, da das mit dem Zielfernrohr verbundene Vorsatzgerät als grundsätzlich waffenrechtlich verbotener Gegenstand gilt mit der Folge, dass die Kombination in einen Waffenschrank mit mindestens dem Widerstandsgrad 0 aufzubewahren ist.
Praxistipp:
Um im Rahmen einer Waffenkontrolle Probleme oder Streitigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrung von Nachtsichttechnik zu vermeiden hilft, das Vorsatzgerät erst kurz vor der Verwendung auf das Zielfernrohr aufzusetzen und nach Verwendung wieder abzusetzen. Die Aufbewahrung des Vor- oder Nachsatzgerätes ohne Verbindung mit Zielfernrohr und/oder Waffe ist unproblematisch überall möglich, selbst, wenn sich ein entsprechender Adapter an dem Gerät befindet.



