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Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten

Sonntag, 26 August 2018 von Georg H. Amian
jagdrecht

Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten – das Amtsgericht Daun hat entschieden, dass der Veranstalter eine Treib- oder Drückjagd nicht verpflichtet ist, für jedwede Gefahr, die mit dieser Form der Jagdausübung verbunden ist, Vorsorge zu treffen.

Schäden, die als Folge des naturgegebenen Fluchtverhaltens infolge einer Treib- oder Drückjagd eintreten, sind daher nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters anzusehen (so AG Daun, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3b C 322/17 = JE XX/XI Nr. 146)

Hintergrund war ein erheblicher Schaden, der an einem Weidezaun durch einen im Rahmen der Drückjagd hochgemachten Hirschen entstanden war. Das Gericht sah hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters, da nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine weitere, besondere Gefahrensituation als die bloße Flucht des Tieres hinzutritt, die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht auszulösen vermag.

Fragen zum Jagdrecht? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontakformular!

 

 

DrückjagdJagdschadenJagdveranstalterSchadenersatzWildverhalten
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Online-Testamente überwiegend mangelhaft

Dienstag, 21 August 2018 von Georg H. Amian
testament

Online-Testamente überwiegend mangelhaft – Die Zeitschrift Finanztest hat mehrere Online-Portale getestet, die bei der Erstellung von Testamenten behilflich sein sollen. Hierunter waren sowohl kostenlose, wie auch kostenpflichtige Portale.

Im Ergebnis wurden nur zwei Portale mit „Gut“ bewertet: Afilio und Smartlaw; zwei Portale erhielten nur die Note „Mangelhaft“.

In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die ein falsch formuliertes Testament nach sich ziehen kann, können wir nur raten, nicht an der falschen Stelle zu sparen! Was zunächst billig erscheint, kann teure Folgen nach sich ziehen.

Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der indivisuellen Wünsche des Testierenden geht es nicht; Online-Testamente machen daher nach unserer Auffassung keinen Sinn.

Sprechen Sie uns offen auf unsere Beratungskonditionen an; bei uns erhalten Sie kompetente Leistung zum fairen und angemessenen Preis.

 

AfilioOnline-PortalOnline-TestamentSmartlawTestament
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BFH erleichtert Vorsteuerabzug

Donnerstag, 09 August 2018 von Georg H. Amian
steuerrecht

BFH erleichtert Vorsteuerabzug – Der BFH hat mit Urteilen vom 21.06.2018  –Az.: 2018 V R 25/15 und V R 28/16-  entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr einen Ort ausweisen muss, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Ausreichend ist, dass die Rechnung eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers ausweist. Unter vollständiger Anschrift versteht der BFH nunmehr einen Ort, unter dem der leistende Unternehmer tatsächlich postalisch erreichbar ist.

In der zu entscheidenden Fällen handelte es sich hierbei zum Einen um einen Unternehmer, der –ohne über ein Geschäftslokal zu verfügen- einen Online-Autohandel betrieb; zum Anderen um eine im Schrotthandel tätige GmbH, die ihren Sitz neben anderen Gesellschaften unter der Anschrift einer Anwaltskanzlei hatte, die als Domiziladresse für mehrere Firmen diente.

Grundlage der Änderung der Rechtsprechung ist die Entscheidung des EuGH vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867 (Geissel und Butin), das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BFH ergangen war.

Die Frage der ordnungsgemäßen Rechnungserstellung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein ständiger Streitpunkt in Außenprüfungen und Steuerstrafverfahren; die Entscheidung der BFH schafft einmal mehr Klarheit.

Fragen zur Umsatzsteuer und zum Vorsteuerabzug? Wir beraten Sie gern – rufen Sie und an oder nutzen Sie das Kontakformular!

 

§ 14 UStGBFHBundesfinanzhofleistender UnternehmerUmsatzsteuerVorsteuerabzug
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Neue Kormoranverordnung in NRW

Mittwoch, 01 August 2018 von Georg H. Amian
jagdrecht

Zum Schutze des natürlichen Fischvorkommens und der Abwendung erheblicher Schäden in der Fischereiwirtschaft hat das Land NRW erneut eine Kormoran-Verordnung erlassen.

Allerdings ist die Entnahme von Kormoranen aus der Wildbahn beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung befinden.

Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk, wobei eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nicht hierzu gehören. Auch in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und an oder auf einem Privatgewässer istz der Abschuss verboten, sofern  nicht die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss schriftlich erklärt haben.

Erwachsene Kormorane dürfen vom 16. August bis zum 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. bejagt werden. Die Bejagung darf bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.

Junge Kormorane, also im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane dürfen im Zeitraum vom 2. März bis 15. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bejagt werden.

Ein Antrag auf Genehmigung durch den Gewässerpächter ist -mit Ausnahme der Gewässer, die einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet liegen- nicht mehr erforderlich.

Die Verordnung in ihrem Gesamtwortlaut finden Sie hier.

Fragen zum Jagd- oder Naturschutzrecht? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!

FischschutzKormoranKormoran bejagenKormoranverordnungNRW
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