Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten
Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten – das Amtsgericht Daun hat entschieden, dass der Veranstalter eine Treib- oder Drückjagd nicht verpflichtet ist, für jedwede Gefahr, die mit dieser Form der Jagdausübung verbunden ist, Vorsorge zu treffen.
Schäden, die als Folge des naturgegebenen Fluchtverhaltens infolge einer Treib- oder Drückjagd eintreten, sind daher nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters anzusehen (so AG Daun, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3b C 322/17 = JE XX/XI Nr. 146)
Hintergrund war ein erheblicher Schaden, der an einem Weidezaun durch einen im Rahmen der Drückjagd hochgemachten Hirschen entstanden war. Das Gericht sah hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters, da nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine weitere, besondere Gefahrensituation als die bloße Flucht des Tieres hinzutritt, die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht auszulösen vermag.
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