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Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung

Donnerstag, 27 Juni 2019 von Georg H. Amian
erbrecht

Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!

Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.

Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.

Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.

Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.

Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.

Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Berliner TestamentEigenhändiges FestamentTestamentTestamentsgestaltungUnwirksames Testament
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