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Vorsorgevollmacht – wer sorgt für Sie im Ernstfall?

Dienstag, 10 Juli 2018 von Georg H. Amian
vertragsrecht

Nur ungern möchte man sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig zu sein. Dennoch gilt es, mit einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Personen über Ihr Leben und Ihr Lebenswerk entscheiden, wenn Sie hierzu nicht mehr in der Lage sind!

Bestimmen Sie selbst die Person Ihres Vertrauens, die im Ernstfalle Ihre Geschäfte wahrnimmt und Sie nach Ihrem Willen vertritt, bevor das Gericht eine x-beliebige, fremde Person zu Ihrem Betreuer bestellt!

Besondere Bedeutung hat die Vorsorgevollmacht dann, wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben – gerade bei älteren Paaren, die mit einer Eheschließung einer Witwenrente verlustig gehen könnten, ist dies oft der Fall. Erkrankt ein Partner schwer, ist dem nichtehelichen Partner u.a. jeglicher Zugang und jegliche Information durch Krankenhäuser und behandelnde Ärzte versagt; auch erforderliche Vermögensangelegenheiten werden sich nicht regeln lassen.

Mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht können Sie dies umgehen; es kann zudem bestimmt werden, dass die Vorsorgevollmacht grundsätzlich an die Stelle einer gesetzlichen Betreuung treten bzw. diese ersetzen soll.

Sprechen Sie uns an – RA Georg H. Amian berät Sie gerne!

BetreuungGeneralvollmachtgeschäftsunfähignichteheliche LebensgemeinschaftVormundVorsorgevollmacht
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