Mit Urteil vom 26.03.2020 -Aktenzeichen C-66/19- hat der Europäische Gerichtshof mit ungewöhnlicher Deutlichkeit die Verbraucherrechte bei Kreditverträgen gestärkt.
Betroffen sind in erster Linie nach dem 11.06.2010 bis März 2016 abgeschlossene Kreditverträge zur KfZ- oder Immobilienfinanzierung. Diese Verträge enthalten in der Widerrufsklausel eine Formulierung, die pauschal auf die in § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Pflichtangaben verweist. Konkret hieß es: „Die Frist (für den Widerruf des Immobiliendarlehens) beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (…) erhalten hat“.
Der EuGH hat die Klausel als verbraucherrechtswdirig erachtet, da der Verbraucher gewzungen ist, sich mit § 492 Abs. 2 BGB, der auf weitere Vorschriften verweist („Kaskadenverweisung“), auseinanderzusetzen und eine juristische Subsumption durchzuführen – dies sei einem Verbraucher jedoch nicht zumutbar.
Im Ergebnis wird eine unglaubliche Vielzahl von Verträgen hiervon betroffen sein, da es sich zu dieser Zeit um eine gebräuchliche Standardformulierung handelte, so dass die Banken nun mit einer Widerrufswelle rechnen dürfen.
Erstaunlich ist auch, dass der EuGH sich ausdrücklich gegen den Bundesgerichtshof stellt, der diese Formulierung 2016 durchgewunken hat. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH seine Auffassung nun ändert.
In jedem Falle ist zu raten, Darlehensverträge zwischen Juni 2010 und März 2016 eingehend zu prüfen. das Urteil des EuGH dürfte eine gute Grundlage zu Gesprächen mit der Bank sein mit dem Ziel, aus langfristigen Darlehen früher herauszukommen und sodann die derzeit günstigen Zinsen in Anspruch zu nehmen.
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