Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 05.08.2019, Az. L8 U 51/16 (= JE XXI/XV Nr. 89) die wichtige und immer wieder strittige Rechtsfrage geklärt, ob Nachsucheführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit über die Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz genießen. Dem lag zu Grunde, dass sich ein Nachsucheführer bei seiner Tätigkeit erheblich – u.a. mit einem Beinbruch- verletzt hatte. Die SVLFG lehnte eine Entschädigung ab, da es kein Arbeitsunfall sei.
Das Landessozialgericht entschied, dass die Bereitstellung von Nachsucheführern zur Organisation einer Drückjagd gehöre; der Nachsucheführer werde damit Teil der Gesamtorganisation und handle auch dann nicht als Selbständiger, wenn er die Nachsuche eigenverantwortlich durchführe.
Der Nachsucheführer sei damit als Wie-Beschäftigter über die Berufsgenossenschaft versicherte Person, wenn er seine Tätigkeit in Eingliederung in einer jagdlichen Unternehmung erbringt.
Anmerkung:
Ob dies auch für die Nachsuche nach einem Einzelabschuss gilt, bleibt noch zu klären. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, im konkreten Fall zur Nachsuche geeignete Hunde einzusetzen, dürfte der Nachsucheführer, der im Auftrage des Jagdausübungsberechtigten tätig wird, auch in diesem Fall in die Revierorganisation eingebunden sein – selbst, wenn er (je nach Landesrecht) einen Sonderstatus innehat.