Klassische Fehler bei der Testamentserrichtung
Natürlich können Sie Ihr Testament selbst errichten, ohne einen Anwalt oder Notar bemühen zu müssen. Doch das so gesparte Geld kann sich im Erbfalle sehr schnell rächen!
Zunächst sind die formellen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments zu beachten, denn schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen, wie nachfolgend aufgezeigt werden wird.
Da ist zunächst die Schriftform. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Testament eigenhändig zu verfassen, muss es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Eigenhändig heißt in diesem Falle nicht eigenhändig auf dem PC niedergeschrieben, sondern handschriftlich verfasst. Eigenhändig geleistet werden muss auch die Unterschrift, wobei die Unterschrift den Vor- und Zunamen enthalten muss.
Das Testament muss auch den Ort und das Datum der Errichtung enthalten. Ein nicht datiertes Testament muss im Zweifel immer hinter anderen vorhandenen Testamenten zurücktreten, so lange sich das Erstellungsdatum nicht eindeutig beweisen lässt.
Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten muss von einem Ehegatten eigenhändig –also handschriftlich- verfasst sein und von dem anderen Ehegatten mit dem –ebenfalls handschriftlichen- Zusatz „Dies ist auch mein letzter Wille“ und dem vollem Namen unterschrieben werden.
Apropos gemeinschaftliches Testament: Bitte beachten Sie, dass sich ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode eines Ehegatten sich wegen der erbvertraglichen Wirkung nicht mehr ändern lässt – was zu erheblichen Komplikationen führt, wenn der überlebende Ehegatte eine andere letztwillige Verfügung treffen möchte – etwa, weil sich ein Kind besonders um ihn im Alter gekümmert hat und deswegen eine andere Aufteilung des Nachlasses erfolgen soll.
Die notarielle Beurkundung ist nicht immer notwendig, macht aber in vielen Fällen Sinn, z.B. dann, wenn die Testierfähigkeit des Verfassers angezweifelt werden könnte. In jedem Fall ist aber eine fundierte erbrechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen, wenn Sie Fallstricke bei der Gestaltung Ihres letzten Willens vermeiden möchten.
Wir beraten Sie gerne – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
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Landwirt vermäht gebärende Ricke
Mit einem besonders hässlichen und grausamen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mussten wir uns heute im Rahmen einer Strafanzeige befassen.
Ein Jagdpächter hatte uns mandatiert, gegen einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Vordereifel Strafanzeige zu erstatten, nachdem dieser unter Außerachtlassung sämtlicher Schutzmaßnahmen eine im Geburtsvorgang befindliche Ricke (weibliches Reh) mit dem Mähwerk schwer verletzt hatte. Anschließend ließ der Landwirt die Ricke und das Kitz, dass bereits mit dem Kopf aus dem Geburtskanal herausschaute, einfach zurück. Beide verendeten qualvoll. Erst am nächsten Tag hielt der Landwirt es für nötig, den Jagdpächter zu informieren, wobei er meinte, das Kitz wäre ja eh verendet. Zynisch fügte er noch hinzu, ob der Jagdpächter sich die verendeten Tiere holen möchte oder ob die Schweine sie fressen sollen.
Mit der Angelegenheit wird sich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz befassen müssen. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen hohe Geldstrafen, aber auch ohne weiteres Freiheitsstrafen möglich, wobei die an den Tag gelegte besondere Grausamkeit sich hier sicherlich straferhöhend auswirken wird.
Unvorstellbar ist, dass der Jagdpächter dem Landwirt ausdrücklich angeboten hatte, wildschützende Maßnahmen, die eigentlich der Landwirt zu treffen hätte, für diesen durchzuführen. Hier bieten sich besonders akustische, optische oder olfaktorische Vergrämung an, aber auch die zielführende Suche nach Wild mit Drohne und Wärmebildkamera.
Ein Anruf hätte genügt, um Tierleid zu vermeiden – aber offensichtlich war das schon zu viel verlangt. Wir werden weiter berichten.
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Fiskus erbt, haftet aber nur mit dem Nachlass
Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
Er begründet dies damit, dass es dem Fiskus versagt ist, eine Erbschaft auszuschlagen und er daher lediglich eine Abwicklerfunktion einnimmt. Eine Haftung für Nachlassverbindlickeiten werde erst dannn begründet, wenn der Fiskus ein über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehendes Interesse an dem Nachlass begründe, in dem er etwa zu erkennen gebe, den Nachlass zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken einsetzen zu wollen.
In allen anderen Fällen bleibe die Haftung des Fiskus auf den Nachlass beschränkt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17
Vorinstanzen:
AG Chemnitz – Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG
LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17
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Wer erbt im Scheidungsfall?
Wer erbt im Scheidungsfall? – Diese Frage stellt sich jeder, der mit einer Trennung mit anschließendem Scheidungsverfahren konfrontiert wird. Kann es sein, dass der ungeliebte Ex-Partner im plötzlichen Todesfall nun doch am Vermögen partizipiert?
Grundsätzlich ist unerheblich, ob die Ehegatten eine gemeinsame letztwillige Verfügung getroffen haben oder die gesetzliche Erbfolge gilt, die immer dann eintritt, wenn die Ehegatten kein Testament verfasst oder einen Erbvertrag geschlossen haben.
Gilt die gesetzliche Erbfolge, so ist der Ehegatte von der Erbfolge und von dem gesetzlichen Voraus ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; § 1933 BGB.
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament, einen Erbvertrag oder ein Einzeltestament errichtet, dass den anderen Ehegatten begünstigt, so werden diese ebenfalls unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Ehegatten aufgelöst worden ist oder aber zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte; §§ 2077, 2268 BGB.
Mit Stellung des Scheidungsantrags ist also alles in Butter, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben – das Trennungsjahr muss also abgelaufen sein.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ehegatten für den Fall einer Scheidung etwas Anderes vereinbart haben oder aber anzunehmen ist, dass die letztwilligen Verfügungen auch für den Fall der Scheidung getroffen worden sind – hier sind die Hürden aber sehr hoch.
Übrigens ändert auch ein Versöhnungsversuch oder eine Mediation nach gestelltem Scheidungsantrag nichts am Verlust des Erbrechts, wie kürzlich das OLG Oldenburg entschieden hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018, Az. 3 W 71/18).
Kritisch bleibt also nur das Trennungsjahr. Hier ist dringend geraten, falls noch keine letztwillige Verfügung getroffen worden ist, den unliebsamen Ehegatten zur Schadensbegrenzung per Testament zu enterben; Pflichtteilsansprüche bleiben hiervon allerdings unberührt.
Erbrechtliche Fragen bei Trennung und Scheidung? Wir beraten Sie gern – rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung
Testament allein reicht nicht für Grundbuchänderung – Wie das OLG Rostock (Az. 3 W 160/16) am 13.08.2018 entschieden hat, reicht für die Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses und die hierfür vorzunehmende Eintragung im Grundbuch die Vorlage des Testaments allein nicht aus. Vielmehr muss die Übereignung durch die mit dem Vermächtnis belasteten Erben förmlich bewilligt werden; es ist daher vor einem Notar die Auflassung zu erklären.
Nicht ausreichend ist, wenn nur der Erblasser seinerseits im Testament die Auflassung erklärt hat, denn die Auflassung kann nur unter gleichzeitiger Anwesenheit von Erbe und Vermächtnisnehmer erklärt werden und ist überdies bedingungsfeindlich.
Dem Vermächtnisnehmer ist daher zu raten, den Erben eine Frist zur Erfüllung des Vermächtnisses zu setzen und zur Not auf Erfüllung zu klagen.
Haben Sie Fragen zum Vermächtnis? Wir beraten Sie gern – rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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Fehlerquellen beim Laientestament
Fehlerquellen beim Laientestament – und wie man sie vermeidet.
Natürlich kann man sein Testament privatschriftlich verfassen, solange man die gesetzlichen Formvorschriften hierfür einhält. Problematischer wird es jedoch, wenn Rechtsbegriffe fehlerhaft oder in einem falschen Zusammenhang verwendet werden.
Sehr häufig verwechselt wird im Laientestament z.B. der Begriff des Schlußerben mit dem des Nacherben. In der Regel findet man diesen Fehler im klassischen Ehegattentestament. Während der Schlußerbe nur das erbt, was vom Nachlass nach dem Tode des Längstlebenden übrig geblieben ist, ist der Nacherbe bereits mit Eintritt des ersten Erbfalls zum Erben berufen; der Vorerbe hat -soweit er nicht befreiter Vorerbe ist- den Nachlass für den Nacherben zu verwalten und darf hierüber nur sehr eingeschränkt verfügen.
Beispiel:
Die Eheleute E setzen sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen ihren Sohn S (fehlerhaft) zum Nacherben. Nach dem Tode des Ehemannes erbt die Ehefrau zwar, ist aber aufgrund der -ungewollten- Anordnung der Nacherbschaft in ihrer Verfügung über den Nachlass beschränkt und ihrem Sohn als Nacherben gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses des Ehemannes verpflichtet; §§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB.
Was die Eheleute aber tatsächlich wollten ist, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert ist und über den Nachlass uneingeschränkt verfügen kann – hier ist also gewaltig was schiefgegangen.
Richtigerweise hätten die Eheleute ihren Sohn S zum Schlußerben einsetzen müssen, um das gewollte Ziel zu erreichen.
Genau so problematisch ist in Laienstestamenten häufig die Anordnung von Vermächtnissen. Hierbei wird in der Laiensphäre schon der Begriff des Vermächtnisses zu oft mit dem Begriff der Erbschaft verwechselt. Während das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass begründet, führt die Erbeinsetzung mit dem Tode des Erblassers zum unmittelbaren Erwerb des Nachlasses (Gesamtrechtsnachfolge).
In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff des Vorausvermächtnisses oft fehlerhaft verwendet. Während das Vermächtnis auch zugunsten eines nicht zum Erben berufenen Dritten ausgesetzt werden kann, kann ein Vorausvermächtnis nur der erhalten, der zugleich auch (Mit-) Erbe geworden ist. In diesem Falle erhält der Vermächtnisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil den ihn vom Erblasser zugedachten Vermögenswert, ohne dass er sich diesen auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Wie Sie sehen, können schon kleine Fehler in den Formulierungen eines Testaments große Auswirkungen haben – wir helfen Ihnen durch den Dschungel des Erbrechts und sind Ihnen gerne bei der rechtssicheren Formulierung Ihres Testaments behilflich. Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!
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Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten
Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten – das Amtsgericht Daun hat entschieden, dass der Veranstalter eine Treib- oder Drückjagd nicht verpflichtet ist, für jedwede Gefahr, die mit dieser Form der Jagdausübung verbunden ist, Vorsorge zu treffen.
Schäden, die als Folge des naturgegebenen Fluchtverhaltens infolge einer Treib- oder Drückjagd eintreten, sind daher nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters anzusehen (so AG Daun, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3b C 322/17 = JE XX/XI Nr. 146)
Hintergrund war ein erheblicher Schaden, der an einem Weidezaun durch einen im Rahmen der Drückjagd hochgemachten Hirschen entstanden war. Das Gericht sah hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters, da nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine weitere, besondere Gefahrensituation als die bloße Flucht des Tieres hinzutritt, die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht auszulösen vermag.
Fragen zum Jagdrecht? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontakformular!
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Online-Testamente überwiegend mangelhaft
Online-Testamente überwiegend mangelhaft – Die Zeitschrift Finanztest hat mehrere Online-Portale getestet, die bei der Erstellung von Testamenten behilflich sein sollen. Hierunter waren sowohl kostenlose, wie auch kostenpflichtige Portale.
Im Ergebnis wurden nur zwei Portale mit „Gut“ bewertet: Afilio und Smartlaw; zwei Portale erhielten nur die Note „Mangelhaft“.
In Anbetracht der erheblichen Konsequenzen, die ein falsch formuliertes Testament nach sich ziehen kann, können wir nur raten, nicht an der falschen Stelle zu sparen! Was zunächst billig erscheint, kann teure Folgen nach sich ziehen.
Ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der indivisuellen Wünsche des Testierenden geht es nicht; Online-Testamente machen daher nach unserer Auffassung keinen Sinn.
Sprechen Sie uns offen auf unsere Beratungskonditionen an; bei uns erhalten Sie kompetente Leistung zum fairen und angemessenen Preis.
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BFH erleichtert Vorsteuerabzug
BFH erleichtert Vorsteuerabzug – Der BFH hat mit Urteilen vom 21.06.2018 –Az.: 2018 V R 25/15 und V R 28/16- entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht mehr einen Ort ausweisen muss, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.
Ausreichend ist, dass die Rechnung eine vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers ausweist. Unter vollständiger Anschrift versteht der BFH nunmehr einen Ort, unter dem der leistende Unternehmer tatsächlich postalisch erreichbar ist.
In der zu entscheidenden Fällen handelte es sich hierbei zum Einen um einen Unternehmer, der –ohne über ein Geschäftslokal zu verfügen- einen Online-Autohandel betrieb; zum Anderen um eine im Schrotthandel tätige GmbH, die ihren Sitz neben anderen Gesellschaften unter der Anschrift einer Anwaltskanzlei hatte, die als Domiziladresse für mehrere Firmen diente.
Grundlage der Änderung der Rechtsprechung ist die Entscheidung des EuGH vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867 (Geissel und Butin), das aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BFH ergangen war.
Die Frage der ordnungsgemäßen Rechnungserstellung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs ist ein ständiger Streitpunkt in Außenprüfungen und Steuerstrafverfahren; die Entscheidung der BFH schafft einmal mehr Klarheit.
Fragen zur Umsatzsteuer und zum Vorsteuerabzug? Wir beraten Sie gern – rufen Sie und an oder nutzen Sie das Kontakformular!
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Neue Kormoranverordnung in NRW
Zum Schutze des natürlichen Fischvorkommens und der Abwendung erheblicher Schäden in der Fischereiwirtschaft hat das Land NRW erneut eine Kormoran-Verordnung erlassen.
Allerdings ist die Entnahme von Kormoranen aus der Wildbahn beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung befinden.
Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk, wobei eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nicht hierzu gehören. Auch in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und an oder auf einem Privatgewässer istz der Abschuss verboten, sofern nicht die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss schriftlich erklärt haben.
Erwachsene Kormorane dürfen vom 16. August bis zum 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. bejagt werden. Die Bejagung darf bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.
Junge Kormorane, also im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane dürfen im Zeitraum vom 2. März bis 15. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bejagt werden.
Ein Antrag auf Genehmigung durch den Gewässerpächter ist -mit Ausnahme der Gewässer, die einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet liegen- nicht mehr erforderlich.
Die Verordnung in ihrem Gesamtwortlaut finden Sie hier.
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