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Lange Bearbeitungsfristen bei der Waffenbehörde nicht akzeptieren!

by Georg H. Amian / Montag, 04 Mai 2020 / Published in Jagd- und Waffenrecht, Uncategorized
waffenrecht

Viele Waffenbehörden nutzen derzeit das Argument der zur Zuverlässigkeitsprüfung nunmehr erforderlichen Anfrage beim Verfassungsschutz, um Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ohne Ende hinauszuzögern. Die Corona-Pandemie ist ein weiteres Argument, Anträge nicht oder nur schleppend zu bearbeiten.

Der Gesetzgeber hat der Verwaltung eine klare zeitliche Grenze gesetzt: Anträge sind grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu bescheiden; Ausnahmen gelten nur, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine längere Bearbeitungsdauer rechtfertigen.

Ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist ein Standardverfahren, dass weder besonders aufwändig, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, so dass regelmäßig kein Ausnahmefall vorliegt. Auch die Änderung des WaffG ist kein Argument, denn die geplante Anhörung des Verfassungsschutzes ist spätestens seit Juni 2017 bekannt, so dass sich die Behörden hierauf hätten einstellen können und müssen.  

Mittel der Wahl ist hier eine Untätigkeitsklage; diese kann immer dann erhoben werden, wenn über einen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden ist.

Zögern Sie daher nicht, eine entsprechende Klage zu erheben, wenn Sie unangemessen lange auf Ihre waffenrechtliche Erlaubnis warten!

Wir unterstützen Sie gerne dabei; die Kosten übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung. Aber selbst, wenn Sie die Kosten selber tragen müssen, ist das Risiko gering, wenn die Fristen nach § 75 VwGO verstrichen sind – im Unterliegensfall zahlt die Behörde.

Sprechen Sie uns an, wir beraten und vertreten Sie gerne!

Tagged under: Bearbeitungsdauer, Eintrag WBK, Untätigkeitsklage, Waffenbehörde untätig, Waffenbesitzkarte, WBK

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