Fangjagd auf Vögel und Federwild?
Kürzlich bot ein renommierter Hersteller von Jagdzubehör im Internet Fallen für Elstern, Eichelhäher und Krähen an. Auf meinen Einwand hin, dass die Fangjagd auf Vögel und Flugwild grundsätzlich verboten sei, wurde ich für ahnungslos erklärt.
Offenkundig ist einigen Jägern immer noch nicht klar, wie die Rechtslage in Deutschland bezüglich der Fangjagd auf Vögel und Flugwild ist.
Zum Flugwild zählen alle Vogelarten, die in § 2 BJagdG sowie die einzelnen Ländervorschriften als jagdbares Wild gelistet sind. Für die Frage, ob und in welcher Form die Fangjagd hierauf zulässig ist, ist allein das Jagdrecht entscheidend.
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 b) BJagdG ist eindeutig: Es ist verboten, Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden. Ausnahmen sind den Ländern nach Abs. 2 möglich, allerdings nur, soweit die Vorgaben der europäischen Vogelschutzrichtlinien eingehalten werden.
Soweit Vogelarten nicht zum Federwild gehören (Krähen, Elstern, Eichelhäher pp.), ist die Bundesartenschutzverordnung (also Naturschutzrecht) einschlägig. Hier verbietet § 4 Abs. 1 Nr. 1 BArtSchV eindeutig die Fangjagd auch auf Vögel. Die in Satz 2 normierte Beschränkung auf nicht selektive Fangmethoden gilt ausdrücklich nicht für Vögel („außer beim Vogelfang“).
Fazit: Die Fangjagd auf Federwild und Vögel ist grundsätzlich verboten, soweit nicht eine besondere Ausnahmegenehmigung von den zuständigen Behörden erteilt worden ist.
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