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Achtung – diese Entscheidung ist durch das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 , Az. 20 A 2384/20 überholt! Wir werden uns zur neuen Rechtslage äußern, sobald uns das vollständige Urteil vorliegt.

by Georg H. Amian / Dienstag, 05 November 2019 / Published in Jagd- und Waffenrecht, Uncategorized
waffenrecht

Die Frage, wie die Schlüssel zu einem Waffentresor richtig aufzubewahren sind, wird kontrovers diskutiert. Vielfach hört man die Meinung, auch die Schlüssel müssten in einem Behältnis aufbewahrt werden, das dem Widerstandsgrad bzw. der Sicherheitsstufe des entsprechenden Waffentresors entspricht.

Das Verwaltungsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. 20 K 8077/17 = JE XXI/XVII Nr. 288) klargestellt, dass Schlüssel zu einem Waffentresor gerade nicht in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den Anforderungen des Waffentresors entspricht. Es sei nicht fahrlässig im Sinne des Waffenrechts, wenn ein Waffentresorschlüssel so aufbewahrt wird, dass ein Dritter den Schlüssel nicht ohne weiteres findet und/oder in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis, z.B. in einer Geldkassette gelagert wird.

Eine gerichtliche Klärung war längst überfällig, da sich der Gesetzgeber zu diesem Thema ausschweigt. Interessant ist, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht verlangt, dass die Schlüssel in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis aufbewahrt werden, sondern auch eine Aufbewahrung in einer Weise, die verhindert, dass ein Dritter den Schlüssel ohne weiteres zu finden vermag, zulässig ist. Welche Form der Aufbewahrung dann tatsächlich ausreichend ist, bleibt im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Bisherigen Mutmaßungen, der Schlüssel müsse ständig „am Mann“ getragen, in einem Schlüsseltresor oder gar in einem (anderen) Waffentresor aufbewahrt werden, ist damit jedoch ein Ende gesetzt. Meines Erachtens eine sinnvolle und praxisgerechte Entscheidung!

Fragen zum Waffenrecht? Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular!

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