Wir hatten bereits am 15.10.2019 über das anhängige Verfahren beim LG Koblenz berichtet, in dem die Nichtigkeit eines Pachtvertrages festgestellt werden sollte. Das Landgericht Koblenz hat nunmehr mit Urteil vom 02.12.2019 (Az. 10 O 89/19) in vollem Umfang zugunsten unseres Mandanten entschieden.
Hintergrund war, dass der Pachtvertrag weder eine konkrete Beschreibung des verpachteten Jagdbezirks enthielt, noch eine Liste der im Jagdbezirk liegenden Flurstücke; auch auf eine Revierkarte, die dem Pachtvertrag angeblich beigefügt worden sein sollte, nahm der Pachtvertrag keinen Bezug. Tatsächlich hatte der Pächter lediglich eine Luftbildaufnahme aus GoogleMaps erhalten, aus dem keine konkreten Grenzverläufe zu erkennen waren.
Dem Einwand der Gegenseite, dass sich die Grenzen des Pachtgegenstandes üblicherweise aus den Gemeindegrenzen ergäben, welche in allen öffentlichen Karten wiederzufinden seien, so dass eine weitergehende Grenzbeschreibung als diejenige der politischen Gemeinde nicht nötig sei, erkannte das Gericht nicht und folgte unserem Argument, dass gemäß § 10 Abs. 2 LJG RLP gemeinschaftliche Jagdbezirke auch gemeindeübergreifend gebildet werden können, so dass die Grenzen des Pachtgegenstandes sich eben nicht zwingend aus den Gemeindegrenzen ergeben. Weiterhin ergäbe sich die Beschreibung des Pachtgegenstandes ergäbe sich dann gerader nicht eindeutig und unmittelbar aus dem Vertragswerk, sondern erst durch die Einsicht in öffentliche Karten.
Das Gericht bestätigte damit die einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass das Schriftformerfordernis des § 126 BGB nur dann gewahrt ist, wenn der notwendige Inhalt des Rechtsgeschäftes schriftlich in einer Urkunde festgehalten ist, die von den Vertragsparteien unterschrieben worden ist. Zu dem notwendigen Inhalt eines Pachtvertrages gehöre die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Pachtzeit und der Höhe der Pacht. Im Hinblick auf die Warn- und Beweisfunktion des für den Jagdpachtvertrag geltenden Schriftformerfordernisses mache es die vollständige Bezeichnung des Jagdpachtgegenstandes erforderlich, dass das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, dem Vertragswerk eindeutig und unmittelbar entnommen werden könne. Dies bedeute, dass die Flächen, die Pachtgegenstand sind, in dem Vertrag selbst oder in einer entsprechenden Anlage, auf die in dem Vertrag verwiesen wird, so genau festgehalten werden, dass sich diese auch für einen Dritten ausmachen ließen. Dies könne neben einer textlichen Beschreibung der Reviergrenzen im Vertrag dadurch geschehen, dass die einzelnen Flurstücke, die den Jagdpachtgegenstand ausmachen, in der Vertragsurkunde mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung aufgenommen werden, oder dass in der Urkunde auf eine anliegende Liegenschaftskarte Bezug genommen wird, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich sei.
Die diesseitige Auffassung wurde damit durch das Gericht vollumfänglich bestätigt.
Eine Besprechung des Urteils durch Herrn Kollegen Dr. Heiko Grazin werden Sie auch in der Februar-Ausgabe der DJZ finden.
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