Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 14.12.2018 entschieden, dass der Fiskus (die öffentliche Hand), der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet.
Er begründet dies damit, dass es dem Fiskus versagt ist, eine Erbschaft auszuschlagen und er daher lediglich eine Abwicklerfunktion einnimmt. Eine Haftung für Nachlassverbindlickeiten werde erst dannn begründet, wenn der Fiskus ein über die Verwaltung des Nachlasses hinausgehendes Interesse an dem Nachlass begründe, in dem er etwa zu erkennen gebe, den Nachlass zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken einsetzen zu wollen.
In allen anderen Fällen bleibe die Haftung des Fiskus auf den Nachlass beschränkt.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17
Vorinstanzen:
AG Chemnitz – Urteil vom 10. Januar 2017 – 20 C 2065/16 WEG
LG Dresden – Urteil vom 3. November 2017 – 2 S 92/17