Achtung – diese Entscheidung ist durch das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 , Az. 20 A 2384/20 überholt! Wir werden uns zur neuen Rechtslage äußern, sobald uns das vollständige Urteil vorliegt.
Die Frage, wie die Schlüssel zu einem Waffentresor richtig aufzubewahren sind, wird kontrovers diskutiert. Vielfach hört man die Meinung, auch die Schlüssel müssten in einem Behältnis aufbewahrt werden, das dem Widerstandsgrad bzw. der Sicherheitsstufe des entsprechenden Waffentresors entspricht.
Das Verwaltungsgericht Köln hat nun mit Urteil vom 21.02.2019 (Az. 20 K 8077/17 = JE XXI/XVII Nr. 288) klargestellt, dass Schlüssel zu einem Waffentresor gerade nicht in einem Behältnis aufbewahrt werden müssen, das den Anforderungen des Waffentresors entspricht. Es sei nicht fahrlässig im Sinne des Waffenrechts, wenn ein Waffentresorschlüssel so aufbewahrt wird, dass ein Dritter den Schlüssel nicht ohne weiteres findet und/oder in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis, z.B. in einer Geldkassette gelagert wird.
Eine gerichtliche Klärung war längst überfällig, da sich der Gesetzgeber zu diesem Thema ausschweigt. Interessant ist, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht verlangt, dass die Schlüssel in einem nicht ohne weiteres zu öffnenden Behältnis aufbewahrt werden, sondern auch eine Aufbewahrung in einer Weise, die verhindert, dass ein Dritter den Schlüssel ohne weiteres zu finden vermag, zulässig ist. Welche Form der Aufbewahrung dann tatsächlich ausreichend ist, bleibt im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.
Bisherigen Mutmaßungen, der Schlüssel müsse ständig „am Mann“ getragen, in einem Schlüsseltresor oder gar in einem (anderen) Waffentresor aufbewahrt werden, ist damit jedoch ein Ende gesetzt. Meines Erachtens eine sinnvolle und praxisgerechte Entscheidung!
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Und wieder: Der nichtige Jagdpachtvertrag
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Jagdpachtvertrag nichtig ist, beschäftigt sich derzeit das LG Koblenz. Entscheidender Punkt ist, dass sich die Grenzen des verpachteten Jagdbezirks nicht aus dem Vertrag ergeben und somit das Schriftformerfordernis nicht erfüllt ist. Hierbei ist die Frage, welche Rechte und Pflichten die Parteien während der Rückabwicklungsphase haben und ob den Parteien aus dem Rückgewährschuldverhältnis automatisch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, neu zu entscheiden.
Streitig ist auch, welche Positionen im Rahmen der Abwicklung von den Parteien wechselseitig zurückzuerstatten sind; insbesondere ob der Pächter die gezahlte Jagdpacht zurückverlangen kann und was er sich gegebenenfalls anrechnen lassen muss.
In jedem Fall gehören nach diesseitiger Auffassung die erstatteten Wildschäden dazu, denn diese beruhen ausschließlich auf der nichtigen vertraglichen Übernahme durch den Pächter.
Über die übrigen frustrierten Aufwendungen wie Jagdeinrichtungen etc. wird wohl ebenfalls gestritten werden müssen – es bleibt spannend.
Sie wollen aus Ihrem Jagpachtvertrag aussteigen? Wir prüfen gern, ob auch Ihr Pachtvertrag nichtig oder unwirksam ist – sprechen Sie uns an!
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Landwirt vermäht gebärende Ricke
Mit einem besonders hässlichen und grausamen Fall von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz mussten wir uns heute im Rahmen einer Strafanzeige befassen.
Ein Jagdpächter hatte uns mandatiert, gegen einen Landwirt aus der Verbandsgemeinde Vordereifel Strafanzeige zu erstatten, nachdem dieser unter Außerachtlassung sämtlicher Schutzmaßnahmen eine im Geburtsvorgang befindliche Ricke (weibliches Reh) mit dem Mähwerk schwer verletzt hatte. Anschließend ließ der Landwirt die Ricke und das Kitz, dass bereits mit dem Kopf aus dem Geburtskanal herausschaute, einfach zurück. Beide verendeten qualvoll. Erst am nächsten Tag hielt der Landwirt es für nötig, den Jagdpächter zu informieren, wobei er meinte, das Kitz wäre ja eh verendet. Zynisch fügte er noch hinzu, ob der Jagdpächter sich die verendeten Tiere holen möchte oder ob die Schweine sie fressen sollen.
Mit der Angelegenheit wird sich nun die Staatsanwaltschaft Koblenz befassen müssen. Nach der Rechtsprechung sind in solchen Fällen hohe Geldstrafen, aber auch ohne weiteres Freiheitsstrafen möglich, wobei die an den Tag gelegte besondere Grausamkeit sich hier sicherlich straferhöhend auswirken wird.
Unvorstellbar ist, dass der Jagdpächter dem Landwirt ausdrücklich angeboten hatte, wildschützende Maßnahmen, die eigentlich der Landwirt zu treffen hätte, für diesen durchzuführen. Hier bieten sich besonders akustische, optische oder olfaktorische Vergrämung an, aber auch die zielführende Suche nach Wild mit Drohne und Wärmebildkamera.
Ein Anruf hätte genügt, um Tierleid zu vermeiden – aber offensichtlich war das schon zu viel verlangt. Wir werden weiter berichten.
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Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten
Keine Schutzpflicht für unkontrolliertes Wildverhalten – das Amtsgericht Daun hat entschieden, dass der Veranstalter eine Treib- oder Drückjagd nicht verpflichtet ist, für jedwede Gefahr, die mit dieser Form der Jagdausübung verbunden ist, Vorsorge zu treffen.
Schäden, die als Folge des naturgegebenen Fluchtverhaltens infolge einer Treib- oder Drückjagd eintreten, sind daher nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters anzusehen (so AG Daun, Urteil vom 20.03.2018, Az. 3b C 322/17 = JE XX/XI Nr. 146)
Hintergrund war ein erheblicher Schaden, der an einem Weidezaun durch einen im Rahmen der Drückjagd hochgemachten Hirschen entstanden war. Das Gericht sah hierin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Jagdveranstalters, da nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann und muss. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine weitere, besondere Gefahrensituation als die bloße Flucht des Tieres hinzutritt, die eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht auszulösen vermag.
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Neue Kormoranverordnung in NRW
Zum Schutze des natürlichen Fischvorkommens und der Abwendung erheblicher Schäden in der Fischereiwirtschaft hat das Land NRW erneut eine Kormoran-Verordnung erlassen.
Allerdings ist die Entnahme von Kormoranen aus der Wildbahn beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 250 Meter an einem stehenden oder fließenden Gewässer oder einer Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung befinden.
Ausgenommen sind Kormorane in einem befriedeten Bezirk, wobei eingefriedeten Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung nicht hierzu gehören. Auch in einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder in einem Natura 2000-Gebiet und an oder auf einem Privatgewässer istz der Abschuss verboten, sofern nicht die nutzungsberechtigten Personen ihr Einverständnis zum Abschuss schriftlich erklärt haben.
Erwachsene Kormorane dürfen vom 16. August bis zum 1. März in der Zeit eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang bis eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang. bejagt werden. Die Bejagung darf bis zu einem Abstand von 250 Meter zum Gewässer stattfinden.
Junge Kormorane, also im Jugendkleid befindliche (immatur gefärbte), nicht am Brutgeschäft beteiligte Kormorane dürfen im Zeitraum vom 2. März bis 15. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bejagt werden.
Ein Antrag auf Genehmigung durch den Gewässerpächter ist -mit Ausnahme der Gewässer, die einem Nationalpark, einem Naturschutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet liegen- nicht mehr erforderlich.
Die Verordnung in ihrem Gesamtwortlaut finden Sie hier.
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